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Rechtsgrundsätze | | |
Verhältnis
zu den
Kantonen
ZGB Art. 5
- 1 Soweit das Bundesrecht die Geltung
kantonalen Rechtes vorbehält, sind die
Kantone befugt, zivilrechtliche
Bestimmungen aufzustellen oder
aufzuheben.
- 2 Wo das Gesetz auf die Übung oder
den Ortsgebrauch verweist, gilt das
bisherige kantonale Recht als deren
Ausdruck, solange nicht eine
abweichende Übung nachgewiesen ist.
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