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Rechtsgrundsätze | | |
Öffentliches Recht
der Kantone
ZGB Art. 6
- 1 Die Kantone werden in ihren
öffentlich-rechtlichen Befugnissen
durch das Bundeszivilrecht nicht
beschränkt.
- 2 Sie können in den Schranken ihrer
Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten
von Sachen beschränken oder
untersagen oder die Rechtsgeschäfte
über solche Sachen als ungültig
bezeichnen.
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