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Betreibung auf Konkurs | | |
1 c ohne vorgängige Betreibung
III. Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung
Art. 190
1
Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen:
1. gegen jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der die Flucht ergriffen hat, um
sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, oder der betrügerische Handlungen zum Nachteile der
Gläubiger begangen oder zu begehen
versucht oder bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat;
2. gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat;
3. im Falle des Artikels 309.
2
Der Schuldner wird, wenn er in der Schweiz wohnt oder in der Schweiz einen Vertreter hat, mit Ansetzung
einer kurzen Frist vor Gericht geladen und einvernommen.
Art. 191
291
1
Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig
erklärt.
2
Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln
333 ff. besteht.
Art. 192
292
Gegen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und
Genossenschaften kann der Konkurs ohne vorgängige Betreibung in den Fällen eröffnet werden, die das
Obligationenrecht
293
vorsieht
(Art. 725a, 764 Abs. 2, 817, 903 OR).
Art. 193
294
1
Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn:
1. alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff.
und 573
ZGB
295
);
2. eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als
überschuldet
erweist (Art. 597 ZGB).
2
In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an.
3
Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liquidation verlangen.
auf Antrag eines Gläubigers
- Fluchtgefahr
- unbekannter Aufenthalt
- Betrug(sverdacht)
auf Verlangen des Schuldners selbst
SchKG 191
bei einer Überschuldung einer AG, GmbH,
Genossenschaft
bei ausgeschlagenen Erbschaften
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