obligatorische berufliche Vorsorge
Versicherte Personen
Arbeitnehmer, die einen Jahreslohn von mehr als Fr. 19'350.-- (Eintrittsschwelle) beziehen, unterstehen
der obligatorischen Versicherung ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod
und Invalidität, ab 1.
Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alterssparen. Ist der Arbeitnehmer weniger
als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger
Beschäftigung
erzielen würde.
Altersgutschriften
Die Altersgutschriften sind jener Teil des Vorsorgeaufwandes, welcher angespart wird (=Sparbeitrag).
Die Höhe der Altersgutschriften ist im Reglement festgelegt und berechnet sich grundsätzlich in Prozenten
des versicherten
Lohnes.
Die Altersgutschriften gemäss BVG werden in Prozenten des koordinierten Lohnes jährlich neu berechnet.
Dabei gelten folgende Ansätze:
Männer Alter Frauen Alter in % des versicherten Lohnes
25–34 25–34 7
35–44 35–44 10
45–54 45–54 15
55–65 55–64 18
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