3 Säulen-Prinzip

2. Säule
Berufliche Vorsorge / BVG


obligatorische berufliche Vorsorge

Versicherte Personen

Arbeitnehmer, die einen Jahreslohn von mehr als Fr. 19'350.-- (Eintrittsschwelle) beziehen, unterstehen der obligatorischen Versicherung ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alterssparen. Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.


Altersgutschriften    

Die Altersgutschriften sind jener Teil des Vorsorgeaufwandes, welcher angespart wird (=Sparbeitrag). Die Höhe der Altersgutschriften ist im Reglement festgelegt und berechnet sich grundsätzlich in Prozenten des versicherten Lohnes.


Die Altersgutschriften gemäss BVG werden in Prozenten des koordinierten Lohnes jährlich neu berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze:


            

Männer Alter     Frauen Alter     in % des versicherten Lohnes     

25–34     25–34     7     

35–44     35–44     10     

45–54     45–54     15     

55–65     55–64     18