3 Säulen-Prinzip

3. Säule
Formen


freies Sparen


Säule 3b

  • Lebensversicherungen
     
    • als Kapitalversicherung
       
      • Todesfall-Risikoversicherung
        Die Versicherungsgesellschaft zahlt das vereinbarte Kapital aus, falls der Versicherte vor dem vereinbarten Endtermin stirbt. Erlebt der Versicherte den Vertragsablauf, so werden keine Leistungen fällig. Da bei dieser Versicherung kein Sparprozess wie bei einer gemischten Versicherung eingeschlossen ist, liegt die Prämie entsprechend tiefer. Sie dient vor allem der Deckung der Todesfallzahlungen. Wenn das versicherte Kapital während der Vertragsdauer gleich hoch bleibt, handelt es sich um eine Todesfallrisiko-Versicherung mit gleichbleibenden Kapital. Es ist dies die übliche Risiko-Versicherung; sie dient vorab dem Schutz der Familie beim Tod des Versicherten. Sie kann aber auch zur Sicherstellung einer Schuld eingesetzt werden. Wird die Schuld jährlich amortisiert, kann vereinbart werden, dass die Risikoabdeckung jährlich um einen gleichbleibenden Teil abnimmt. Bei der Todesfallrisiko-Versicherung mit abnehmenden Kapital vermindert sich das im ersten Versicherungsjahr vereinbarte Kapital um einen Bruchteil der Vertragsdauer. Bei Tod des Versicherten vor dem Endtermin wird das im Zeitpunkt des Todes noch versicherte Kapital an die Begünstigten ausbezahlt. Erlebt der Versicherte den Ablauf der Versicherung, werden auch hier keine Leistungen fällig. Diese Art Risikoversicherung wird oft auch zur Abdeckung einer amortisierbaren zweiten Hypothek eingesetzt. Durch die jährliche Abnahme der versicherten Leistungen und des geringeren Risikos für die Gesellschaft ist die Prämie äusserst günstig. Die Todesfallrisiko-Versicherung mit abnehmenden Kapital eignet sich daher auch besonders gut für Personen, die kurzfristig einen sehr hohen Vorsorgeschutz brauchen, aber nur wenig Prämien aufwenden können. In Kombination mit einer gemischten Versicherung kann ein bedarfsgerechter Vorsorgeschutz zu tragbaren Prämien und einer Erlebensfall-Leistung, die die gesamten aufgewendeten Prämien zurückbringt, erreicht werden.


         
      • Erlebensfallversicherung
         
      • gemischte Lebensversicherung
        Die gemischte Versicherung kann als klassische Form der Lebensversicherung angesehen werden. Im Gegensatz zur reinen Todesfallrisiko-Versicherung wird bei der gemischten Versicherung nicht nur bei vorzeitigem Tod und Invalidität, sondern auch bei Erleben des Endtermins eine Leistung erbracht. Die Prämie für eine gemischte Versicherung enthält neben dem Risiko- und Kostenteil im wesentlichen einen Sparteil. Der Sparteil der Prämie wird zum technischen Zins angelegt.



         
    • als Rentenversicherung
       
      • jährliche Prämien
        Sterblichkeit, durchschnittliche Lebenserwartung

        technischer Zinsfuss

        Kostenschätzungen für die Verwaltung



         
        • Risikoanteil
          Auszahlung des Todesfallkapitals


           
        • Kostenanteil
          Verwaltungskosten und Akquisition


           
        • Sparanteil
          stellt Erspartes dar und wird verzinst


           
      • Einmaleinlage
        statt alljährlichen Prämien


         
    • Begriffe
       
      • Policendarlehen
         
      • Rückkaufswert
        Vermögen, das in einer gemischten Lebensversicherung angespart ist und bei vorzeitiger Auflösung der Lebensversicherungspolice dem Begünstigten ausbezahlt wird. Der Rückkaufswert erhöht sich während der Versicherungsdauer durch die Prämienzahlungen kontinuierlich.

        Rückkaufswert besitzen nur Versicherungen, die mit einem Sparvorgang verbunden sind und daher ein Deckungskapital ansammeln. Der Rückkaufswert wird aufgrund des Deckungskapitals berechnet. Auf jeden einzelnen Lebensversicherungsvertrag, der an der Bildung eines Deckungskapitals beteiligt ist, entfällt ein bestimmter Anteil, der Rückkaufswert genannt wird. Warum werden nicht einfach die einbezahlten Prämien zurückerstattet? Von jeder für eine vermögensbildende Versicherung bezahlten Prämie legt die Gesellschaft einen wesentlichen Teil als Sparprämie zinstragend an. Einen anderen Teil der Prämie benötigt sie für die Risikodeckung, einen weiteren Teil für die laufenden Kosten. Die im Vertragsabschluss entstehenden, einmaligen Abschlusskosten werden auf alle folgenden Prämien verteilt; sie sind daher erst am Ende der Prämienzahlungsdauer getilgt. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten die Regeln, nach denen der Rückkaufswert berechnet wird. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, im Zweifelsfall die Richtigkeit der Berechnung durch das Bundesamt für Privatversicherungswesen unentgeltlich überprüfen zu lassen. Wichtig: Es gibt bessere Möglichkeiten, finanzielle Engpässe zu überbrücken oder Versicherungen neuen Verhältnissen anzupassen.


         
      • Begünstigungsklausel
         
        • Ausschaltung des Erbrechts
          Bei Tod einer versicherten Person fallen die Versicherungsleistungen nicht in die Erbmasse, sondern grundsätzlich dem oder den Begünstigten zu. Vorbehalten bleibt die Herabsetzungsklage bei Pflichtteilsverletzung. In diesem Fall wird der im Zeitpunkt des Todes bestehende Rückkaufswert zur Berechnung der Pflichtteile herangezogen. Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte, Eltern, Grosseltern oder Geschwister die Begünstigten, haben sie Anspruch auf die Versicherungsleistungen, auch wenn sie die Erbschaft, z.B. weil diese überschuldet ist, ausschlagen.


              


           
        • Zugriff der Gläubiger entzogen