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freies Sparen
Säule 3b
- Lebensversicherungen
-
als Kapitalversicherung
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Todesfall-Risikoversicherung
Die Versicherungsgesellschaft zahlt das vereinbarte Kapital aus, falls der Versicherte vor dem vereinbarten
Endtermin stirbt. Erlebt der Versicherte den Vertragsablauf, so werden keine Leistungen fällig. Da bei
dieser
Versicherung kein Sparprozess wie bei einer gemischten Versicherung eingeschlossen ist, liegt die Prämie
entsprechend tiefer. Sie dient vor allem der Deckung der Todesfallzahlungen. Wenn das versicherte Kapital
während der
Vertragsdauer gleich hoch bleibt, handelt es sich um eine Todesfallrisiko-Versicherung mit gleichbleibenden
Kapital. Es ist dies die übliche Risiko-Versicherung; sie dient vorab dem Schutz der Familie beim Tod
des Versicherten.
Sie kann aber auch zur Sicherstellung einer Schuld eingesetzt werden. Wird die Schuld jährlich amortisiert,
kann vereinbart werden, dass die Risikoabdeckung jährlich um einen gleichbleibenden Teil abnimmt. Bei
der
Todesfallrisiko-Versicherung mit abnehmenden Kapital vermindert sich das im ersten Versicherungsjahr
vereinbarte Kapital um einen Bruchteil der Vertragsdauer. Bei Tod des Versicherten vor dem Endtermin
wird das im
Zeitpunkt des Todes noch versicherte Kapital an die Begünstigten ausbezahlt. Erlebt der Versicherte
den Ablauf der Versicherung, werden auch hier keine Leistungen fällig. Diese Art Risikoversicherung
wird oft auch zur
Abdeckung einer amortisierbaren zweiten Hypothek eingesetzt. Durch die jährliche Abnahme der versicherten
Leistungen und des geringeren Risikos für die Gesellschaft ist die Prämie äusserst günstig. Die Todesfallrisiko-Versicherung
mit abnehmenden Kapital eignet sich daher auch besonders gut für Personen, die kurzfristig einen sehr
hohen Vorsorgeschutz brauchen, aber nur wenig Prämien aufwenden können. In Kombination mit einer
gemischten Versicherung kann ein bedarfsgerechter Vorsorgeschutz zu tragbaren Prämien und einer Erlebensfall-Leistung,
die die gesamten aufgewendeten Prämien zurückbringt, erreicht werden.
- Erlebensfallversicherung
- gemischte Lebensversicherung
Die gemischte Versicherung kann als klassische Form der Lebensversicherung angesehen werden. Im Gegensatz
zur reinen Todesfallrisiko-Versicherung wird bei der gemischten Versicherung nicht nur bei vorzeitigem
Tod und
Invalidität, sondern auch bei Erleben des Endtermins eine Leistung erbracht. Die Prämie für eine gemischte
Versicherung enthält neben dem Risiko- und Kostenteil im wesentlichen einen Sparteil. Der Sparteil der
Prämie wird zum
technischen Zins angelegt.
- als Rentenversicherung
- Begriffe
- Policendarlehen
- Rückkaufswert
Vermögen, das in einer gemischten Lebensversicherung angespart ist und bei vorzeitiger Auflösung der
Lebensversicherungspolice dem Begünstigten ausbezahlt wird. Der Rückkaufswert erhöht sich während der
Versicherungsdauer durch die Prämienzahlungen kontinuierlich.
Rückkaufswert besitzen nur Versicherungen, die mit einem Sparvorgang verbunden sind und daher ein Deckungskapital
ansammeln. Der Rückkaufswert wird aufgrund des Deckungskapitals berechnet. Auf jeden einzelnen
Lebensversicherungsvertrag, der an der Bildung eines Deckungskapitals beteiligt ist, entfällt ein bestimmter
Anteil, der Rückkaufswert genannt wird. Warum werden nicht einfach die einbezahlten Prämien zurückerstattet?
Von
jeder für eine vermögensbildende Versicherung bezahlten Prämie legt die Gesellschaft einen wesentlichen
Teil als Sparprämie zinstragend an. Einen anderen Teil der Prämie benötigt sie für die Risikodeckung,
einen weiteren Teil
für die laufenden Kosten. Die im Vertragsabschluss entstehenden, einmaligen Abschlusskosten werden auf
alle folgenden Prämien verteilt; sie sind daher erst am Ende der Prämienzahlungsdauer getilgt. Die allgemeinen
Versicherungsbedingungen enthalten die Regeln, nach denen der Rückkaufswert berechnet wird. Der Versicherungsnehmer
hat das Recht, im Zweifelsfall die Richtigkeit der Berechnung durch das Bundesamt für
Privatversicherungswesen unentgeltlich überprüfen zu lassen. Wichtig: Es gibt bessere Möglichkeiten,
finanzielle Engpässe zu überbrücken oder Versicherungen neuen Verhältnissen anzupassen.
- Begünstigungsklausel
- Ausschaltung des Erbrechts
Bei Tod einer versicherten Person fallen die Versicherungsleistungen nicht in die Erbmasse, sondern
grundsätzlich dem oder den Begünstigten zu. Vorbehalten bleibt die Herabsetzungsklage bei Pflichtteilsverletzung.
In diesem
Fall wird der im Zeitpunkt des Todes bestehende Rückkaufswert zur Berechnung der Pflichtteile herangezogen.
Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte, Eltern, Grosseltern oder Geschwister die Begünstigten,
haben sie
Anspruch auf die Versicherungsleistungen, auch wenn sie die Erbschaft, z.B. weil diese überschuldet
ist, ausschlagen.
- Zugriff der Gläubiger
entzogen
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