AG RW

Gewinn- verteilung


nach OR 671

C. Reserven

I. Gesetzliche

Reserven

1. Allgemeine Reserve

OR Art. 671

1 5 Prozent des Jahresgewinnes sind der allgemeinen Reserve zuzuweisen, bis diese 20 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals erreicht.  

2 Dieser Reserve sind, auch nachdem sie die gesetzliche Höhe erreicht hat, zuzuweisen:

1. ein bei der Ausgabe von Aktien nach Deckung der Ausgabekosten über den Nennwert hinaus erzielter Mehrerlös, soweit er nicht zu Abschreibungen oder zu Wohlfahrtszwecken

verwendet wird;

2. was von den geleisteten Einzahlungen auf ausgefallene Aktien übrigbleibt, nachdem ein allfälliger Mindererlös aus den dafür ausgegebenen Aktien gedeckt worden ist;

3. 10 Prozent der Beträge, die nach Bezahlung einer Dividende von 5 Prozent als Gewinnanteil ausgerichtet werden.

3 Die allgemeine Reserve darf, soweit sie die Hälfte des Aktienkapitals nicht übersteigt, nur zur Deckung von Verlusten oder

für Massnahmen verwendet werden, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges das Unternehmen durchzuhalten,

der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken oder ihre Folgen

zu mildern.

4 Die Bestimmungen in Absatz 2 Ziffer 3 und Absatz 3 gelten nicht für Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung

an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften).



Gewinnverbuchung

  • ER - GV
     

5% des Jahresgewinns an die gesetzliche Reserven

  • bis diese 20% des AK ausmachen
     
    • GV - Ges Res
       
  • Ein allfälliger Verlustvortrag wird vom Gewinn abgezogen. Ein Gewinnvortrag wird nicht dazu gezählt.
     

5% Grunddividende vom einbezahlten Aktienkapital (AK)

  • GV - Dividende
     

Höhere Ausschüttungen

  • Superdividende vom einbez. AK
     
    • darauf 10% gesetzliche Reserven
       
      • GV - Ges Res
         
    • GV - Dividende
       
  • Tantiemen vom AK
     
    • darauf 10% gesetzliche Reserven
       
      • GV - Ges Res
         
    • GV - Tantieme