Beendigung EAV durch Kündigung

bullet1 Schutz- bestimmungen

bullet2 Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung

1. Fälle missbräuchlicher Kündigung ({HYPERLINK "or.html" \l "§336"} Art. 336 OR  

1.1 Kündigung wegen persönlicher Eigenschaften  ({HYPERLINK "or.html" \l "§336"} Art. 336 Abs.1 lit. a OR )

Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie z.B. wegen des Geschlechts, des Familienstandes (z.B. Konkubinat, uneheliches Kind, Scheidung), der Herkunft, Rasse, Nationalität, Religion, Weltanschauung oder wegen Homosexualität ausgesprochen wurde.

Eine Kündigung aus obengenannten Gründen kann aber zulässig sein, wenn sie die Zusammenarbeit im Betrieb wesentlich (z.B. Nationalitätenkonflikte innerhalb der Belegschaft) stört oder mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang steht (z.B. einschlägige Vorstrafen).

 

1.2 Kündigung wegen Ausübung verfassungsmässiger Rechte
({HYPERLINK "or.html" \l "§336"} Art. 336 Abs.1 lit.b OR

Unter diese Ziffer fallen z.B. Kündigungen wegen des Beitritts in eine politische Partei, Unterschreiben einer Initiative, eines Referendums oder einer Petition oder wegen Mitwirkens in einer Religionsgemeinschaft (auch Sekten).

Eine Kündigung aus diesen Gründen kann unter den gleichen Voraussetzungen wie unter {HYPERLINK  \l "22"} Ziffer. 1.1 Abs.2  dargelegt (Betriebsstörung, Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis) gültig sein.


1.3 Kündigung zwecks Anspruchsvereitelung  ({HYPERLINK "or.html" \l "§336"} Art. 336 Abs.1 lit.c OR )

Kündigungen, die ausgesprochen wurden, um Auszahlungen von Sondervergütungen zu vereiteln (z.B. Kündigung kurz vor dem 50. Geburtstag, damit der Arbeitnehmer keine Abgangsentschädigung nach {HYPERLINK "or.html" \l "§339b"} Art. 339b OR  zu gute hat; Kündigung kurz vor einer fällig werdenden Gratifikation oder fällig werdenden Personalvorsorgeansprüchen) können als missbräuchlich eingestuft werden.


 

1.4 Rachekündigung  ({HYPERLINK "or.html" \l "§336"} Art. 336 Abs.1 lit.d OR )

Setzt sich ein Arbeitnehmer für seine Rechte ein, die ihm nach Gesetz und Vertrag zustehen und wird ihm deswegen gekündigt, so ist dies missbräuchlich.

 

1.5 Kündigung wegen Dienstleistung im Landesinteresse  ({HYPERLINK "or.html" \l "§336"} Art. 336 Abs.1 lit.e OR )

Kündigungen wegen Militärdienst, Zivilschutzdienst oder militärischem Frauendienstes und Rotkreuzdienstes sind missbräuchlich. Das gleiche gilt für alle Beförderungsdienste.

Wird eine Kündigung wegen einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht (öffentliche Ämter mit Amtszwang, örtliche Feuerwehr, etc.) ausgesprochen, so ist sie missbräuchlich.


1.6 Kündigung wegen Mitwirkung bei einer Gewekschaft  ({HYPERLINK "or.html" \l "§336"} Art. 336 Abs.2 OR )

Wird einem Arbeitnehmer wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit oder Mitgliedschaft in einem Arbeitnehmerverband gekündigt, so ist diese Kündigung missbräuchlich. Das gleiche gilt, wenn wegen einer Chargenerfüllung im Betrieb eine Kündigung ausgesprochen wird.



2. Gerechtfertigte fristlose Kündigung

Nach {HYPERLINK "or.html" \l "§337"} Art. 337 OR  können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer aus wichtigen Gründen das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos auflösen.

Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Wann ein wichtiger Grund vorliegt, hat der Richter aufgrund einer Würdigung aller Umstände zu entscheiden.

Eine fristlose Entlassung kann u.U. gerechtfertigt sein, wenn sich der Arbeitnehmer Verfehlungen hat zuschulden kommen lassen, d.h. wenn er seine Arbeitspflichten oder seine Treuepflicht verletzt hat. Allerdings müssen diese Verfehlungen besonders schwer sein. Sind die Verfehlungen weniger schwer (aber doch von einigem Gewicht), so muss eine Verwarnung vorausgegangen sein, bevor eine fristlose Entlassung zulässig ist (BGE 117 II 73f., 116 II 150 E, 6a; 112 II 50 E. 3a).


 

2.2 Beispiele für wichtige Gründe aus der Judikatur

Vorauszuschicken ist, dass das Bundesgericht eine fristlose Entlassung in den seltensten Fällen als gerechtfertigt betrachtet hat. Die unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsleitung kann nie ein Grund für eine fristlose Kündigung sein ({HYPERLINK "or.html" \l "§337"} Art. 337 Abs.3 OR ). Eine fristlose Entlassung wurde u.a. in folgenden Fällen geschützt:


- Durchführung eines nicht rechtsmässigen Streiks (BGE 111 II 245 ff.);


- Entlassung eines Korrektors, der bei einer Pressemitteilung eigenmächtig eine Bemerkung hinzugefügt hatte (BGE 108 II 444 ff., wobei hier eine vorausgegangene Warnung berücksichtigt wurde);


- Anwerbung von Angestellten durch einen Prokuristen in ungekündigter Stellung (BGE 104 II 28 ff.);


- Einziehen von Geld durch einen Chauffeur, der auf den Rechnungen einen tieferen Betrag vermerkte und die darüber hinaus vom Kunden kassierte Summe in die eigene Tasche steckte (BGE 101 Ia 545 ff.)