Beendigung EAV durch Kündigung

bullet1 2. unbefristetes Arbeitsverhältnis

Fristwahrung

Die Kündigungsfrist gilt als gewahrt, wenn dem Arbeitnehmer die Kündigungserklärung vor Beginn der Kündigungsfrist mitgeteilt oder zugestellt wird.

Zudem muss der Empfänger das Kündigungsschreiben entweder zur Kenntnis nehmen oder zumindest die Möglichkeit haben, von der Kündigung Kenntnis nehmen zu können. Der Kündigende trägt somit das Risiko der Übermittlung und der verspäteten Ankunft der Kündigung im Empfangsbereich (z.B. Briefkasten) des Adressaten.

Eine Kündigung während der Ferienzeit ist daher im Zweifelsfall erst nach Ablauf der Ferienzeit als zugestellt und mitgeteilt zu betrachten, da davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer seine Ferien nicht zu Hause verbringt.