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Beendigung EAV
durch Kündigung | | |
2. unbefristetes
Arbeitsverhältnis
Fristwahrung
Die Kündigungsfrist gilt als gewahrt, wenn dem Arbeitnehmer die Kündigungserklärung vor Beginn der Kündigungsfrist
mitgeteilt oder zugestellt wird.
Zudem muss der Empfänger das Kündigungsschreiben entweder zur Kenntnis nehmen oder zumindest die Möglichkeit
haben, von der Kündigung Kenntnis nehmen zu können. Der Kündigende trägt somit das Risiko der Übermittlung
und der verspäteten Ankunft der Kündigung im Empfangsbereich (z.B. Briefkasten)
des Adressaten.
Eine Kündigung während der Ferienzeit ist daher im Zweifelsfall erst nach Ablauf der Ferienzeit als
zugestellt und mitgeteilt zu betrachten, da davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer seine Ferien
nicht zu Hause verbringt.
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