Beendigung EAV durch Kündigung

bullet1 Schutz- bestimmungen

bullet2 Kündigungsverbot in bestimmten Situationen OR 336c

Mehrere Krankheitsfälle pro Jahr dürfen zusammengezählt werden, bis die Sperrfrist aufgebraucht ist (BGE 109 II 330)


Art. 336c


1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:


a.121 während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf  Tage dauert, während vier Wochen vorher und

nachher;


b. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;


c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen

nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;


d. während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeit-gebers

an einer von der zuständigen Bundesbehörde

angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im

Ausland teilnimmt.


2 Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.