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Beendigung EAV
durch Kündigung | | |
Kündigungsverbot
in bestimmten
Situationen OR 336c
Mehrere Krankheitsfälle pro Jahr dürfen zusammengezählt werden, bis die Sperrfrist aufgebraucht ist
(BGE 109 II 330)
Art. 336c
1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a.121 während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen
Zivildienst leistet, sowie, sofern die
Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und
nachher;
b. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise
an der Arbeitsleistung verhindert ist, und
zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen
und ab sechstem Dienstjahr während 180
Tagen;
c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen
nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
d. während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeit-gebers
an einer von der zuständigen Bundesbehörde
angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im
Ausland teilnimmt.
2 Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig;
ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen
Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen
und erst nach Beendigung der Sperrfrist
fortgesetzt. Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats
oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit
dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden
Endtermin.
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