Betriebskunde_Uebersicht

Einleitung
Rechtsformen


Personengesellschaften


Kollektivgesellschaft

  • Vereinigung mehrerer natürlicher, unbeschränkt haftender Personen zur gemeinsamen Leitung einer Unternehmung
  • zur Führung eines kaufmännischen Unternehmens geeignet
  • Zweck: Betreibung eines Handels-, Fabrikations- oder anderen kaufmännisch geführten Gewerbes unter gemeinsamer Firma

  • Enstehung durch Vertrag, Handelsregistereintrag hat deklaratorische Wirkung
  • Mitglieder: 2 oder mehr natürliche Personen ohne Haftungsbeschränkung
  • Grundkapital: EK, jederzeit veränderlich
  • Höhe und Anteile: Vertrag oder gleich für alle Organe
  • Führung: Vertrag (HReg) oder jeder einzeln
  • Erfolgsbeteiligung: Vertrag oder nach Köpfen,
  • Zins: 4 % des einbezahlten Kapitals,
    Bezug von Honorar, Zins während des Jahres, auch bei Verlusten
  • Haftung:
    1. Gesellschaft,
    2. Gesellschafter:
        persönlich,
        unbeschränkt,
        solidarisch



Kommanditgesellschaft

    • dient der Verbindung zweier unterschiedlicher Gesellschaftsgruppen:
      > Komplementäre: unbeschränkt haftend, Leitung der Unternehmung
      > Kommanditäre: beschränkt haftend, nur Kapitalgeber, ev. Führungsbeteiligung
    • zur Führung eines kaufmännischen Unternehmens geeignet

    • Zweck: Betreibung eines Handels-, Fabrikations- oder anderen kaufmännisch geführten Gewerbes unter gemeinsamer Firma
    • Mitglieder: 2 oder mehrere Personen
      mind. 1 unbeschränkt haftender Gesellschafter = Komplementär (natürliche Person)
      mind. 1 beschränkt haftender Gesellschafter (Kommanditsumme im HR) = Kommanditär
      (natürliche, juristische Person oder Handelsgesellschaft)
    • Grundkapital: EK, jederzeit veränderlich, Höhe und Anteile: Vertrag oder gleich für alle
    • Organe, Führung: Vertrag (HR) oder jeder einzeln; Kommanditär: spezielle Vollmacht nötig
    • Erfolgsbeteiligung: Komplementäre: Vertrag oder nach Köpfen, Kommanditäre: Vertrag oder nach richterlichem Ermessen, Zins: 4 % des einbezahlten Kapitals, Bezug von Honorar schon während des Jahres, auch bei Verlusten
    • Haftung: 1. Gesellschaft, 2. Gesellschafter: Komplementäre persönlich, unbeschränkt, solidarisch; Kommanditäre bis Kommanditsumme



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