| |
Arbeitsvertrag_Einstieg | | |
entsteht formlos
Besser ist ein Schriftlicher Arbeitsvertrag er sollte enthalten:
Name (Firmenname) und Betriebsort des Arbeitgebers.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Bürgerort, Wohnadresse und Beruf des Arbeitnehmers.
1. Zeitpunkt des Stellenantritts Ein unbegründeter Nichtstellenantritt kann für den Arbeitnehmer
teuer werden {HYPERLINK "or.html" \l "§337d"}
Art. 337d OR.
2. Probezeit Gesetzliche Bestimmungen: {HYPERLINK "or.html" \l "§335b"}
Art. 335b OR
Die Probezeit beträgt nach OR 1 Monat. Sie kann durch schriftliche Abmachung auf höchstens
3 Monate verlängert werden.
3. Höhe des Lohns,
inklusive ev. Gratifikation oder 13. Monatslohn,
Leistungsprämien, Geschäftswagen, Gewinnbeteiligung usw. - Monatslohn ist besser als Stundenlohn.
- Vertraglich festgelegter 13. Monatslohn ist sicherer als
vom Geschäftsgang und der Laune des Arbeitgebers abhänige Gratifikation.
- Lohngleichheit für Mann und Frau bei gleicher
Anforderung.
- Teuerungsausgleich.
Gesetzliche Bestimmungen: {HYPERLINK "or.html" \l "§322d"}
Art. 322d & Art. 323 OR.
,
{HYPERLINK "arbeitsrecht.html" \l "39"}
Arbeitsrecht
(BzGD)
{HYPERLINK "inhalt_ggesetz.html"}
Gleichstellungsgesetz
4. Lohnerhöhungen nach einer gewissen Einarbeitzeit.
5. Aufgabengebiet und Stellung im Betrieb. Gesetzliche Bestimmungen:
Pflichten des Arbeitnehmers:
{HYPERLINK "or.html" \l "§321"}
Art. 321, 321a bis 321d OR
Pflichten des Arbeitgebers:
{HYPERLINK "or.html" \l "§322"}
Art. 322 bis 322d und 323 OR
Arbeitsgesetz: {HYPERLINK "arbeitsgesetz.html" \l "§6"}
Art. 6 ArG
{HYPERLINK "inhalt_ggesetz.html"}
Gleichstellungsgesetz
6. Arbeitzeit und Überstundenvergütung Gesetzliche Bestimmungen: {HYPERLINK "or.html"
\l "§321c"}
Art. 321c OR
{HYPERLINK "arbeitsgesetz.html" \l "§9"}
Art. 9 bis Art. 13
Arbeitsgesetz
{HYPERLINK "arb_anw_verb.html" \l "arb1.11"}
Arbeitsrecht
(AvZ)
{HYPERLINK "uest_uezeit.html"}
Überstunden
und Überzeit sind nicht dasselbe.
7. Lohnfortzahlung
bei Arbeitsunfähigkeit.
Ist eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung vorhanden? Leistungen der Krankentaggeldversicherung,
bei Krankheit, chwangerschaftsbeschwerden, Geburt? Gesetzliche Bestimmungen: {HYPERLINK "or.html"
\l "§324a"}
Art. 324a, 324b OR
{HYPERLINK "lohn_kr_unf.html"}
Lohnfortzahlung
bei Krankheit oder Unfall,
{HYPERLINK "arbeitsrecht.html" \l "35"}
Arbeitsrecht
(BzGD) {HYPERLINK "arb_anw_verb.html" \l "arb2.0"}
Arbeitsrecht
(AvZ)
8. Ferienanspruch Gesetzliche Bestimmungen: {HYPERLINK "or.html" \l "§329a"}
Art. 329a OR
{HYPERLINK "arbeitsrecht.html" \l "42"}
Arbeitsrecht
(BzGD) 9. Kündigung, Kündigungsfrist Gesetzliche Bestimmungen: {HYPERLINK "or.html"
\l "§335b"}
Art. 335b, Art. 335c OR
Die gesetzliche Kündigungsfrist kann vertraglich
abgeändert werden.
Hinweise:
Allgemeines {HYPERLINK "arbeitsrecht.html" \l "10"}
Arbeitsrecht
(BzGD)
Formen und Fristen {HYPERLINK "arbeitsrecht.html" \l "11"}
Arbeitsrecht
(BzGD)
Während der Probezeit {HYPERLINK "arbeitsrecht.html" \l "12"}
Arbeitsrecht
(BzGD)
Unterjähriges Arbeitsverhältnis {HYPERLINK "arbeitsrecht.html" \l "10"}
Arbeitsrecht
(BzGD)
Überjähriges Arbeitsverhältnis {HYPERLINK "arbeitsrecht.html" \l "14"}
Arbeitsrecht
(BzGD)
Fristwahrung {HYPERLINK "arbeitsrecht.html" \l "15"}
Arbeitsrecht
(BzGD)
Begründung {HYPERLINK "arbeitsrecht.html" \l "16"}
Arbeitsrecht
(BzGD)
Kündigung zur Unzeit, Sperrfrist {HYPERLINK "arbeitsrecht.html" \l "17"}
Arbeitsrecht
(BzGD)
Missbräuchliche Kündigung {HYPERLINK "arbeitsrecht.html" \l "21"}
Arbeitsrecht
(BzGD)
Fristlose Kündigung {HYPERLINK "arbeitsrecht.html" \l "30"}
Arbeitsrecht
(BzGD)
{HYPERLINK "arb_anw_verb.html" \l "arb3.0"}
Arbeitsrecht
(AvZ)
9a. Änderungskündigung {HYPERLINK "arb_anw_verb.html" \l "arb3.7"}
Arbeitsrecht
(AvZ)
10. Spesenregelung Gesetzliche Bestimmungen: {HYPERLINK "or.html" \l "§327"}
Art. 327, 327a, b, c, OR
11. Konkurrenzverbot Gesetzliche Bestimmungen: {HYPERLINK "or.html" \l "§340"}
Art. 340, Art. 340a bis 340c OR
{HYPERLINK "arbeitsrecht.html" \l "45"}
Arbeitsrecht
(BzGD), {HYPERLINK "arb_anw_verb.html" \l "arb4.9"}
Arbeitsrecht
(AvZ) Arbeits- oder Zwischenzeugnis Gesetzliche Bestimmungen: {HYPERLINK "or.html"
\l "§330a"}
Art. 330a
{HYPERLINK "arbeitsrecht.html" \l "43"}
Arbeitsrecht
(BzGD), {HYPERLINK "arb_anw_verb.html" \l "arb4.0"}
Arbeitsrecht
(AvZ)
Das gehört in ein {HYPERLINK "arb_anw_verb.html" \l "arb4.2"}
Arbeitszeugnis
{HYPERLINK "arb_anw_verb.html" \l "arb4.5"}
Zeugniscodes
(Zeugnissprache) Beriebsort, Datum, und Unterschrift von beiden Parteien.
|