Arbeitsvertrag_Einstieg

bullet1 Einzelarbeitsvertrag EAV
bullet2 Vorschriften
bullet3 Vertragliche Vereinbarungen

bullet4 Gesamtarbeitsvertrag GAV

Ein Gesamtarbeitsvertrag ist ein zwischen einem oder mehreren Verbänden auf Arbeitgeberseite und einem oder mehreren Verbänden auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossener Vertrag zur verbindlichen Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen und des Verhältnisses zwischen den Vertragsparteien.
1992 waren in der Schweiz 1146 Gesamtarbeitsvertäge in Kraft, die sich zu 646 Vertragsbereichen (branchenmässig, räumlich und personell abgegrenzter Wirtschaftsbereich) zusammenfassen lassen und denen rund 1,4 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen. Der gesamtarbeitsvertragliche Abdeckungsgrad betrug damit in der gesamten schweizerischen Privatwirtschaft 54 %. Im industriell-gewerbliche Sektor waren 67 %, im Dienstleistungssektor 47 % der Arbeitnehmer einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt.


Einzelarbeitsvertrag

Der Einzelarbeitsvertrag ist ausserhalb der Gesamtarbeitsverträge die häufigste Form arbeitsrechtlicher Vereinbarungen. Er gilt meist für diejenigen Arbeitsverhältnisse, die nicht durch andere besondere Verträge (GAV, Obligationenrecht) geregelt sind.
Insbesondere sind in diesem Vertrag die Pflichten des Arbeitnehmers/Arbeitgebers, Lohnzahlung, Freizeit, Ferien, Kündigung, etc. geregelt.
Ein Einzelarbeitsvertrag bedarf keiner Schriftlichkeit. Die Schriftform ist jedoch zu empfehlen. Sobald sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber mündlich über die wesentlichen Punkte einig sind und bezahlte Arbeit geleistet wird, gilt ein Einzelarbeitsvertrag als eingegangen.


Bundesratsbeschluss

über die Allgemeinverbindlicherklärung des

Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes Änderung vom 17. Dezember 2001

Der Schweizerische Bundesrat

beschliesst:

I

Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen

vom 19. November 1998, vom 9. Dezember 1999 und vom 6. Oktober 2000 1 wiedergegebenen

Landes-Gesamtarbeitsvertrages (L-GAV) des Gastgewerbes werden

allgemeinverbindlich erklärt:

Art. 6 Abs. 1 Kündigung

1 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis im ersten bis fünften Arbeitsjahr

mit einer Frist von einem Monat, ab dem sechsten Arbeitsjahr mit einer

Frist von zwei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden.

Art. 10 Mindestlöhne 2

1 Mindestlohnansätze pro Monat für: ... ...

Vollzeitmitarbeiter



usw.