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Gesamtarbeitsvertrag GAV
Ein Gesamtarbeitsvertrag ist ein zwischen einem oder mehreren Verbänden auf Arbeitgeberseite und einem
oder mehreren Verbänden auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossener Vertrag zur verbindlichen Regelung
der Lohn- und Arbeitsbedingungen und des Verhältnisses zwischen den Vertragsparteien.
1992 waren in der Schweiz 1146 Gesamtarbeitsvertäge in Kraft, die sich zu 646 Vertragsbereichen (branchenmässig,
räumlich und personell abgegrenzter Wirtschaftsbereich) zusammenfassen lassen und denen rund 1,4 Millionen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen. Der gesamtarbeitsvertragliche
Abdeckungsgrad betrug damit in der gesamten schweizerischen Privatwirtschaft 54 %. Im industriell-gewerbliche
Sektor waren 67 %, im Dienstleistungssektor 47 % der Arbeitnehmer einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt.
Einzelarbeitsvertrag
Der Einzelarbeitsvertrag ist ausserhalb der Gesamtarbeitsverträge die häufigste Form arbeitsrechtlicher
Vereinbarungen. Er gilt meist für diejenigen Arbeitsverhältnisse, die nicht durch andere besondere Verträge
(GAV, Obligationenrecht) geregelt sind.
Insbesondere sind in diesem Vertrag die Pflichten des Arbeitnehmers/Arbeitgebers, Lohnzahlung, Freizeit,
Ferien, Kündigung, etc. geregelt.
Ein Einzelarbeitsvertrag bedarf keiner Schriftlichkeit. Die Schriftform ist jedoch zu empfehlen. Sobald
sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber mündlich über die wesentlichen Punkte einig sind und bezahlte Arbeit
geleistet wird, gilt ein Einzelarbeitsvertrag als eingegangen.
Bundesratsbeschluss
über die Allgemeinverbindlicherklärung des
Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes
Änderung vom 17. Dezember 2001
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:
I
Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen
vom 19. November 1998, vom 9. Dezember 1999 und vom 6. Oktober 2000
1
wiedergegebenen
Landes-Gesamtarbeitsvertrages (L-GAV) des Gastgewerbes werden
allgemeinverbindlich erklärt:
Art. 6 Abs. 1 Kündigung
1
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis im ersten bis fünften Arbeitsjahr
mit einer Frist von einem Monat, ab dem sechsten Arbeitsjahr mit einer
Frist von zwei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
Art. 10 Mindestlöhne
2
1
Mindestlohnansätze pro Monat für: ... ...
Vollzeitmitarbeiter
usw.
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