Eherecht
Wirkungen der Ehe
eheliches Güterrecht
Wohl der Gemeinschaft (ZGB 159)
Jeder behält seinen Namen evtl. gemeinsamer Familienname (ZGB 160)
Haushaltführende Teil ist angemessen zu entschädigen (ZGB 164)
gemeinsam für laufende Bedürfnisse aufkommen (ZGB 166)
beide können erwerbstätig sein (ZGB 167)
grössere Verpflichtungen (ZGB 168)
für Kündigung oder Verkauf Wohnung (ZGB 169)
sind gegenseitig auskunftspflichtig (ZGB 170)
im Konfliktfall: Familienberatungsstellen (ZGB 171 ff)
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. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 13.02.2016.