Erbrecht

bullet1 Gesetzliche Erben ZGB 457
bullet2 Eltern ZGB 458

bullet3 3 An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen

    Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 13.02.2016.