Erbrecht

bullet1 Gesetzliche Erben ZGB 457
bullet2 Nachkommen + adoptierte Kinder ZGB Art. 457

bullet3 1 Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.

    Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 13.02.2016.