Letztwillige
Verfügung
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Erster Abschnitt
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Die Verfügungsfähigkeit
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Art. 467 |
A. Letztwillige Verfügung
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Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der
gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.
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Art. 468 |
B. Erbvertrag
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Zur Abschliessung eines Erbvertrages bedarf der Erblasser der Mündigkeit.
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Art. 469 |
C. Mangelhafter Wille
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1
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Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder
Zwang errichtet hat, sind ungültig.
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2
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Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er
von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder
Drohung weggefallen ist.
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3
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Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich
der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne
richtig zu stellen.
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Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 13.02.2016.