Letztwillige
Verfügung
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Zweiter Abschnitt
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Die Verfügungsfreiheit
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Art. 470 |
A. Verfügbarer Teil
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I. Umfang der Verfügungsbefugnis
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1
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Wer Nachkommen, Eltern oder den Ehegatten als seine nächsten Erben hinterlässt, kann bis zu
deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.
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2
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Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen
verfügen.
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Art. 471 |
II. Pflichtteil
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Der Pflichtteil beträgt:
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1. für einen Nachkommen drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruches;
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2. für jedes der Eltern die Hälfte;
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3. für den überlebenden Ehegatten die Hälfte.
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III. ...
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Art. 473
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IV. Begünstigung des Ehegatten
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1
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Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den
gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft
zuwenden.
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2
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Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten neben diesen Nachkommen zustehenden
gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil einen Viertel des
Nachlasses.
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3
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Im Falle der Wiederverheiratung entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im
Zeitpunkt des Erbganges nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen
nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können.
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Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 13.02.2016.