Letztwillige
Verfügung
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Art. 483
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C. Erbeinsetzung
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1
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Der Erblasser kann für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen oder mehrere Erben
einsetzen.
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2
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Als Erbeinsetzung ist jede Verfügung zu betrachten, nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt
oder zu einem Bruchteil erhalten soll.
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Art. 484 |
D. Vermächtnis
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I. Inhalt
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1
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Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil als
Vermächtnis zuwenden.
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2
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Er kann ihm eine einzelne Erbschaftssache oder die Nutzniessung an der Erbschaft im ganzen oder zu
einem Teil vermachen oder die Erben oder Vermächtnisnehmer beauftragen, ihm Leistungen aus dem
Werte der Erbschaft zu machen oder ihn von Verbindlichkeiten zu befreien.
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3
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Vermacht der Erblasser eine bestimmte Sache, so wird der Beschwerte, wenn sich diese in der
Erbschaft nicht vorfindet und kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, nicht
verpflichtet.
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Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 13.02.2016.