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Erbrecht | | |
Gesetzliche
Erben
ZGB 457
Dreizehnter Titel
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Die gesetzlichen Erben
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A. Verwandte{HYPERLINK \l "1"} Erben
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I. Nachkommen
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1
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Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.
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2
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Die Kinder erben zu gleichen Teilen.
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3
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An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach
Stämmen.
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II. Elterlicher Stamm
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1
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Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern.
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2
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Vater und Mutter erben nach Hälften.
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3
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An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen, und zwar in
allen Graden nach Stämmen.
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4
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Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.
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III. Grosselterlicher Stamm
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1
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Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes, so gelangt die
Erbschaft an den Stamm der Grosseltern.
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2
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Überleben die Grosseltern der väterlichen und die der mütterlichen Seite den Erblasser, so erben sie
auf jeder Seite zu gleichen Teilen.
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3
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An die Stelle eines vorverstorbenen Grossvaters oder einer vorverstorbenen Grossmutter treten ihre
Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
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4
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Ist der Grossvater oder die Grossmutter auf der väterlichen oder der mütterlichen Seite
vorverstorben, und fehlt es auch an Nachkommen des Vorverstorbenen, so fällt die ganze Hälfte an
die vorhandenen Erben der gleichen Seite.
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5
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Fehlt es an Erben der väterlichen oder der mütterlichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die
Erben der andern Seite.
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Art. 460{HYPERLINK \l "2"}
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IV. Umfang der Erbberechtigung
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Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf.
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Art. 462{HYPERLINK \l "4"}
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B. Überlebender Ehegatte
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Der überlebende Ehegatte erhält:
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1. wenn er mit Nachkommen zu teilen hat, die Hälfte der Erbschaft;
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2. wenn er mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen hat, drei Viertel der Erbschaft;
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3. wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
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C. ...
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D. Gemeinwesen
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Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton, in dem der Erblasser den
letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als
berechtigt bezeichnet wird.
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Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 13.02.2016.
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