Erbrecht

bullet1 Gesetzliche Erben ZGB 457

Dreizehnter Titel
Die gesetzlichen Erben


Art. 457


A. Verwandte{HYPERLINK  \l "1"} Erben
I. Nachkommen
1
Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.
2
Die Kinder erben zu gleichen Teilen.
3
An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.



Art. 458


II. Elterlicher Stamm
1
Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern.
2
Vater und Mutter erben nach Hälften.
3
An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
4
Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.



Art. 459


III. Grosselterlicher Stamm
1
Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern.
2
Überleben die Grosseltern der väterlichen und die der mütterlichen Seite den Erblasser, so erben sie auf jeder Seite zu gleichen Teilen.
3
An die Stelle eines vorverstorbenen Grossvaters oder einer vorverstorbenen Grossmutter treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
4
Ist der Grossvater oder die Grossmutter auf der väterlichen oder der mütterlichen Seite vorverstorben, und fehlt es auch an Nachkommen des Vorverstorbenen, so fällt die ganze Hälfte an die vorhandenen Erben der gleichen Seite.
5
Fehlt es an Erben der väterlichen oder der mütterlichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.



Art. 460{HYPERLINK  \l "2"}


IV. Umfang der Erbberechtigung
Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf.



Art. 462{HYPERLINK  \l "4"}


B. Überlebender Ehegatte
Der überlebende Ehegatte erhält:
1. wenn er mit Nachkommen zu teilen hat, die Hälfte der Erbschaft;
2. wenn er mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen hat, drei Viertel der Erbschaft;
3. wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
C. ...



Art. 466


D. Gemeinwesen
Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird.



Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 13.02.2016.