Kriterien bei der Wahl der Rechtsform

bullet1 Rechtsformen

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bullet2 Einzelunternehmung

Einzelunternehmung

    • grösstmögliche Freiheit, um sich wirtschaftlich betätigen zu können
    • volle persönliche Haftung des Eigentümers
    • zur Führung eines kaufmännischen Unternehmens geeignet

    • 1 Person = Eigentümerin: Kaufmann > Kapital und Leitung
    • Einzelkaufmann trägt das volle unternehmerische Risiko
    • keine explizite gesetzliche Regelung (OR 934 I: kaufmännisches Gewerbe)
    • Handels-, Fabrikations- oder anderes kaufmännisches geführtes Gewerbe
      (selbständige, regelmässige, auf dauernden Erwerb gerichtete Tätigkeit)
    • Handelsregistereintrag freiwillig, ab Fr. 100'000 Umsatz obligatorisch


bullet2 Gesellschaften

  • Einfache Gesellschaft
    Einfache Gesellschaft

      • Grundform des Gesellschaftsrechtes
      • unbeschränkte Haftung jedes Teilhabers
      • nicht auf dauernden Erwerb ausgerichtet: _ zur Führung e. kaufm. U geeignet
      • Privatrechtliche Personenvereinigung: Verbindung von 2 oder mehr Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln
      • gemeinsame Zweckverfolgung
      • vertragliche Grundlage
      • allgemeinste Form, rechtliche Anforderungen v.a. dispositiv
      • nicht für kaufmännische Unternehmungen (Risiko!)
      • häufig vorübergehend für Abwicklung einzelner Geschäfte
      • spezielle Form: stille Gesellschaft:
        an der geschäftlichen Tätigkeit eines anderen mit Kapital an Gewinn/Verlust beteiligt,
        minimale Mitwirkungsrechte, tritt nach aussen nicht in Erscheinung (Innengesellschaft)




    Die Rechtsform der einfachen Gesellschaft soll ziemlich gefährlich sein. Stimmt das?

    Die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) findet immer dann Anwendung, wenn für eine Personenvereinigung nicht die Voraussetzungen einer anderen Gesellschaftsform gegeben ist (Art. 530 Abs. 2 OR).

    Allerdings ist es grundsätzlich nicht zulässig, in der Form einer einfachen Gesellschaft ein kaufmännisches Gewerbe zu betreiben. Falls eine einfache Gesellschaft dies dennoch tut, so gilt sie von Gesetzes wegen als Kollektivgesellschaft (Art. 552 ff. OR). Eine Ausnahme gilt unter bestimmten Voraussetzungen für die freien Berufe (es wird kein Gewerbe betrieben), wo Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten etc. häufig Büro- oder Praxisgemeinschaften in Form einer einfachen Gesellschaft betreiben.

    Wo die einfache Gesellschaft zulässig ist, da besteht einer ihrer Vorteile in der einfachen und unkomplizierten Entstehung: Es genügt, dass sich zwei oder mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschliessen und mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln auf dieses Ziel hinarbeiten (vgl. Art. 530 Abs. 1 OR).

    Dies kann sich jedoch auch als Nachteil erweisen: Die einfache Gesellschaft entsteht formlos, weswegen sich die beteiligten Parteien oft gar nicht darüber im Klaren sind, dass sie eine solche überhaupt gegründet haben. Diese Unwissenheit kann in Haftungsfällen zu einem bösen Erwachen führen: Die Mitglieder einer einfachen Gesellschaft haften unbeschränkt und solidarisch mit ihrem Privatvermögen für entstandene Gesellschaftsschulden (Art. 544 Abs. 3 OR).



     
  • Handels- gesellschaften
     
    • Kapitalgesellschaften
       
      • AG
        Aktiengesellschaft

          • Organisationsform für das Sammeln vieler kleiner Kapitalgeber
          • Zusammenschluss einer grossen Zahl beschränkt haftender Gesellschafter (Publikum)
          • Mitgliedschaft unpersönlich, als Kapitalbeteiligung ausgestattet
          • zur Führung eines kaufmännischen Unternehmens geeignet
          • Zweck: auch nicht wirtschaftliche Zwecke
          • Mitglieder: Gründung: mind. 3 natürliche, juristische Personen, Handelsgesellschaften; nachher auch weniger, solange nicht Gläubiger oder Aktionäre Einspruch erheben
          • Grundkapital: festes AK, aufgeteilt auf in runde Betrage lautende Anteile, Mindestkapital CHF 100'000, Mindesteinzahlung 20 %, mind. CHF 50'000, Nennwert pro Aktie mind. 1 Rappen
            Änderung des AK über Statutenänderung möglich
          • Organe: 1. Generalversammlung GV (Aktionäre > Statuten, Gewinnverteilung, Wahl von VR, Revisionsstelle),
            2. Verwaltungsrat VR (1 oder mehrere Aktionäre > Geschäftsführung (oder Delegierte des VR / Direktoren))
            3. Revisionsstelle > Prüfung von Buchführung und Jahresrechnung
          • Haftung: Gesellschaftsvermögen


        Arten von Aktiengesellschaften

          1. Publikumsaktiengesellschaften
            • breite Bevölkerungsschicht, relativ wenig Kapitaleinsatz
            • Aktien in Wertpapierform verbrieft und an der Börse kotiert (Handelbarkeit)
          2. Klein- oder Familienaktiengesellschaften
            • wenige Gesellschafter, minimales GK
            • Mitglieder oft durch persönliche (verwandtschaftliche) Beziehungen verbunden
          3. Einmannaktiengesellschaften
            • 1 Person hat sämtliche Aktien, zwei Strohmänner bei der Gründung
            • Alleinaktionär = AG: Tochtergesellschaft

         
      • GmbH
        Gesellschaft mit beschränkter Haftung

        • 2 oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften mit eigener Firma
        • juristische Person
        • zum voraus bestimmtes Kapital
        • jeder Gesellschaft ist mit Einlage am Stammkapital beteiligt
        • Haftung über Stammeinlage hinaus bis höchstens zum Stammkapitalbetrag
        • Die Organe heissen: Gesellschafterversammlung, Geschäftsführung. Eine Revisionsstelle ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben.



        Weiteres zur Revision des GmbH-Rechts

        Der Entwurf erlaubt, eine GmbH als Einpersonengesellschaften zu gründen. Die Beschränkung des Stammkapitals auf maximal 2 Millionen Franken soll gestrichen werden, da sie das Wachstum einer auf Eigenkapitalzufuhr angewiesenen GmbH unnötig behindern kann. Das minimale Stammkapital wird unverändert auf 20 000 Franken belassen. Es soll jedoch stets voll liberiert werden müssen (nach geltendem Recht beträgt der minimale Liberierungsgrad 50%). Dagegen entfällt die bisherige subsidiäre Solidarhaftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter in der Höhe des Stammkapitals.

        Die finanzielle Beteiligung der einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschafter darf neu aus mehreren Stammanteilen bestehen. Einerseits sollen die Formvorschriften für die Übertragung von Stammanteilen gelockert werden, andererseits sind aber weitgehende Vinkulierungsmöglichkeiten beizubehalten, wie sie für eine personenbezogene Kapitalgesellschaft typisch sind.

        Der Entwurf verbessert den Rechtsschutz von Personen mit Minderheitsbeteiligungen, so namentlich im Bereich des Auskunfts- und Einsichtsrechts sowie des Bezugsrechts bei Erhöhungen des Stammkapitals. Im Hinblick auf die Praktikabilität der gesetzlichen Regelung werden das Recht auf Austritt sowie der Ausschluss von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern – als zwei Kennzeichen der GmbH – in manchen Punkten besser geordnet (bspw. betreffend die Abfindung ausscheidender Gesellschafterinnen und Gesellschafter). Weiter werden zahlreiche Zweifelsfragen hinsichtlich statutarischer Nachschuss- und Nebenleistungspflichten beantwortet.

        Eine Pflicht zur Prüfung der Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle soll mit Rücksicht auf die Bedürfnisse kleiner Unternehmen für die GmbH nicht generell eingeführt werden, sondern nur für Gesellschaften, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der Entwurf stellt dabei auf verschiedene Kriterien zur Unternehmensgrösse ab; eine Revisionspflicht kann aber auch mit bestimmten statutarischen Regelungen verbunden sein.

        Damit die Einheit und Konsistenz des Gesellschaftsrechts gewahrt bleibt, ist die gesetzliche Regelung anderer Rechtsformen punktuell mit der Neuordnung der GmbH zu harmonisieren. Der Entwurf enthält die erforderlichen Anpassungen im Aktien- und Genossenschaftsrecht und sieht verschiedene rechtliche Verbesserungen auch für diese Gesellschaftsformen vor (so zum Beispiel die Gründung von Einpersonen-Aktiengesellschaften). Diverse Modifikationen betreffen ferner das Handelsregister- und das Firmenrecht.




         
    • Personen- gesellschaften
       
      • Kollektivgesellschaft
        Kollektivgesellschaft

        • Vereinigung mehrerer natürlicher, unbeschränkt haftender Personen zur gemeinsamen Leitung einer Unternehmung
        • zur Führung eines kaufmännischen Unternehmens geeignet
        • Zweck: Betreibung eines Handels-, Fabrikations- oder anderen kaufmännisch geführten Gewerbes unter gemeinsamer Firma

        • Enstehung durch Vertrag, Handelsregistereintrag hat deklaratorische Wirkung
        • Mitglieder: 2 oder mehr natürliche Personen ohne Haftungsbeschränkung
        • Grundkapital: EK, jederzeit veränderlich,
        • Höhe und Anteile: Vertrag oder gleich für alle Organe,
        • Führung: Vertrag (HReg) oder jeder einzeln
        • Erfolgsbeteiligung: Vertrag oder nach Köpfen,
        • Zins: 4 % des einbezahlten Kapitals,
          Bezug von Honorar, Zins während des Jahres, auch bei Verlusten
        • Haftung: 1. Gesellschaft, 2. Gesellschafter: persönlich, unbeschränkt, solidarisch



         
      • Kommanditgesellschaft
        Kommanditgesellschaft

          • dient der Verbindung zweier unterschiedlicher Gesellschaftsgruppen:
            > Komplementäre: unbeschränkt haftend, Leitung der Unternehmung
            > Kommanditäre: beschränkt haftend, nur Kapitalgeber, ev. Führungsbeteiligung
          • zur Führung eines kaufmännischen Unternehmens geeignet

          • Zweck: Betreibung eines Handels-, Fabrikations- oder anderen kaufmännisch geführten Gewerbes unter gemeinsamer Firma
          • Mitglieder: 2 oder mehrere Personen
            mind. 1 unbeschränkt haftender Gesellschafter = Komplementär (natürliche Person)
            mind. 1 beschränkt haftender Gesellschafter (Kommanditsumme im HR) = Kommanditär
            (natürliche, juristische Person oder Handelsgesellschaft)
          • Grundkapital: EK, jederzeit veränderlich, Höhe und Anteile: Vertrag oder gleich für alle
          • Organe, Führung: Vertrag (HR) oder jeder einzeln; Kommanditär: spezielle Vollmacht nötig
          • Erfolgsbeteiligung: Komplementäre: Vertrag oder nach Köpfen, Kommanditäre: Vertrag oder nach richterlichem Ermessen, Zins: 4 % des einbezahlten Kapitals, Bezug von Honorar schon während des Jahres, auch bei Verlusten
          • Haftung: 1. Gesellschaft, 2. Gesellschafter: Komplementäre persönlich, unbeschränkt, solidarisch; Kommanditäre bis Kommanditsumme



         
    • Kommanditaktiengesellschaft
      Kommanditaktiengesellschaft

        • Kapital in Aktien zerlegt
        • 1 oder mehrere Mitglieder haften unbeschränkt, solidarisch (> Kollektivgesellschaft)
        • soweit nicht anderes vorgesehen gelten die Bestimmungen über AG
        • Abart der AG
        • Vereinigung zweier unterschiedlicher Aktionärsgruppen:
          > begrenzt haftende Aktionäre mit wenig Mitspracherechten
          > unbeschränkt haftende Aktionäre mit Geschäftsführungsaufgabe
        • zur Führung eines kaufm. Unternehmens geeignet



       
  • Genossenschaft
    Genossenschaft

      • personenbezogene Gesellschaftsform zur Verfolgung ökonomischer Ziele in gemeinsamer Selbsthilfe
      • persönliche Mitwirkung der Gesellschafter, i.d.R. ausschliessliche Haftung durch Gesamtvermögen
      • zur Führung eines kaufmännsichen Unternehmens geeignet

      • Zweck: Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen
      • Mitglieder: Gründung: mind. 7 natürliche, juristische Personen oder Handelsgesellschaften
        Mitgliederzahl nicht geschlossen, Ein-, Austritte dürfen nicht übermässig erschwert werden
      • Grundkapital: nur wenn in Statuten vorgesehen, dann jederzeit veränderlich, jeder Genossenschafter hat einen Anteilschein zu übernehmen
      • Organe: 1. GV (oder Delegiertenversammlung oder Urabstimmung, wenn mehr als 300 Mitglieder)
        2. Verwaltung (mind. zu dritt, Mehrheit Genossenschafter > Geschäftsführung),
        3. Kontrollstelle
      • Gewinnverteilung: 1. Statuten (ohne AS: Nutzung, mit AS: Nominalwert), 2. OR: keine GV, Gewinn zu Genossenschaftsvermögen, Reservenbildung freiwillig, wenn keine GV, sonst obligatorisch
      • Haftung: 1. Gesellschaft, 2. Statuten: un-/beschränkte Haftung oder Nachschusspflicht



     

bullet2 Verein

Verein

    • Organisationsform für ideelle (gesellige, kulturelle, politische, wissenschaftliche) Zwecke
    • Führung eines kaufmännischen Unternehmens und als Mittel zur Verfolgung der idealen Zwecke erlaubt

    • Nicht wirtschaftliche Zwecke, kann kaufmännisches Unternehmen führen
    • Haftung: ausschliesslich Vereinsvermögen
    • im ZGB geregelt
    • v.a. Kartelle und Berufsverbände