Kriterien
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1.
Säule
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AHV/IV
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für jeden
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dient zur Deckung des
Existenzbedarfs
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2.
Säule
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BVG
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Primär
für Angestellte |
ermöglicht die
Fortsetzung
der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise |
3.
Säule
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Selbst-
vorsorge |
für
Selbständig-
erwerbende ohne 2. Säule oder freiwillige Selbstvorsorge |
mittels Sparen und
Versicherung
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Alle Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, sich einer Ausgleichskasse der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung anzuschliessen. Neben kantonalen Kassen existieren auch städtische und solche von Verbänden. So gibt es beispielsweise die Ausgleichskasse der Ärzte, des Gastgewerbes (Gastrosuisse und Hotela), der Bäcker, der Gärtner - Floristen, des Autogewerbes usw. Eine genaue Übersicht über sämtliche Ausgleichskassen mit Adresse und Tel-Nr. finden Sie auf den letzten Seiten der Telefonbücher.
Eine sorgfältige Auswahl der Ausgleichskasse kann sich finanziell lohnen, denn ausser den gesetzlich vorgeschriebenen und gesamtschweizerisch gültigen Beiträgen an die AHV/IV/EO und ALV, erheben die Ausgleichskassen unterschiedlich hohe Beiträge an die Familienausgleichskassen (dienen zur Finanzierung der Kinder- und Geburtszulagen) und Verwaltungskosten bis zu 3% auf den AHV/IV/EO-Beiträgen.
a) Beiträge der Unselbständigerwerbenden
Auf der gesamten Bruttolohnsumme aller Angestellten sind folgende Beiträge an die Ausgleichskasse
abzuliefern:
AHV/IV/EO
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10,1 %
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ALV
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3 %
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FAK ***
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1 – 2
%
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Die Richtigkeit der Beitragsabrechnungen wird durch die Ausgleichskasse in einer Zeitspanne von längstens 5 Jahren kontrolliert. Dabei werden die Angaben der jährlichen Meldungen mit den Lohnunterlagen und der Buchhaltung verglichen und allfällige Differenzen nachbelastet oder zurückvergütet.
b) Beiträge der Selbständigerwerbenden
Die Basis zur Berechnung der Beiträge von Selbständigerwerbenden (Einzelunternehmer, Kollektivgesellschafter
u.a.) ist das Erwerbseinkommen
aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer. Zum Einkommen gemäss Steuerveranlagung
werden die bereits bezahlten
persönlichen AHV-, IV- und EO-Beiträge wieder hinzugerechnet. Von diesem «Brutto-Erwerbseinkommen» wird
ein Zins auf dem im Betrieb investierten
Eigenkapital abgezogen. Aus dem daraus resultierenden Betrag werden die Beiträge festgesetzt. Die kantonale
Steuerbehörde erstattet der
Ausgleichskasse die Meldung zur Festsetzung der entsprechenden AHV-Beiträge, welche alsdann die Beitragsverfügung
erlässt.
Der Beitragssatz für die AHV/IV/EO beträgt max. 9,5%. Bis zu einem Jahreseinkommen von Fr. 48'300 gelten tiefere Sätze gemäss der speziellen Skala. Auf Jahreseinkommen von weniger als Fr. 7'800 ist der Mindestbeitrag von Fr. 390 zu entrichten (sehr wichtig wegen Beitragslücken , die zu Rentenkürzungen führen können).
Als Selbständigerwerbender besteht keine Möglichkeit, sich für den Fall der Arbeitslosigkeit zu versichern.
Es sind aber auch keine Beiträge an die
Arbeitslosenkasse zu entrichten.
Selbständigerwerbende erhalten in der Regel keine Kinderzulagen (Ausnahmen bei tiefen Einkommen, abhängig
vom Wohnsitzkanton).
2. BVG Berufliche Vorsorge
a) Beiträge der Unselbständigerwerbenden
Im Rahmen des beruflichen Vorsorge-Gesetzes sind alle Arbeitnehmer mit einem AHV-pflichtigen Lohn
zwischen Fr. 24'720 und Fr. 74'160 (Stand per 1.
Januar 2001) zu versichern. Bis zum 25. Altersjahr ist nur das
Invaliditätsrisiko
abzudecken. Danach sind zusätzlich Beiträge für das
Altersrisiko
zu
entrichten.
Neben den Sparbeiträgen in % des versicherten Lohnes (koordinierter Lohn) gemäss der nachfolgenden Skala, fallen Prämien in der Grössenordnung von 2-3% zur Abdeckung des Risikos an:
Männer
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Frauen
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25 – 34
Jahre
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25 – 31
Jahre
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7
%
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35 – 44
Jahre
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32 – 41
Jahre
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10
%
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45 – 54
Jahre
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42 – 51
Jahre
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15
%
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55 – 65
Jahre
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52 – 62
Jahre
|
18
%
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Der koordinierte Lohn ergibt sich aus dem maximal versicherbaren Lohn von Fr. 74'160, abzüglich dem Koordinationsabzug (entspricht der maximalen einfachen Altersrente von Fr. 24'720).
Der Arbeitgeber hat mindestens 50% der gesamten Prämie zu tragen, die sich aus den Altersgutschriften, der Risikoversicherung, den Sondermassnahmen und dem Sicherheitsfonds zusammensetzt.
Löhne über dem gesetzlichen Maximum von Fr. 74'160 können im Rahmen einer überobligatorischen Lösung ebenfalls versichert werden. Diese werden häufig als Kaderversicherung (bel étage) bezeichnet.
b) Selbständigerwerbende
Selbständigerwerbende können sich
freiwillig
der beruflichen Vorsorge unterstellen lassen.
3. Lebensversicherung, Säule 3A
Die Lebensversicherung dient der
Vorsorge der Familie und des Alters
. Damit
lassen sich folgende Risiken abdecken:
– Reines Risiko (z.B. Geschäftsrisiko, Sicherung der Familie im Todesfall) – Erlebensfallversicherung (planmässiges Sparen) – Vorsorge für den Invaliditätsfall, Erwerbsausfall infolge Krankheit usw.
Die sogenannte Säule 3a ermöglicht Angestellten und Selbständigerwerbenden
steuerlich privilegiert Alterskapital zu bilden. Der Betrag von aktuell maximal
Fr. 5'939 (Angestellte oder Selbständigerwerbende mit freiwilliger 2. Säule)
oder maximal Fr. 29'664 resp. 20% des gesamten Erwerbseinkommens
(Selbständigerwerbende ohne 2. Säule) kann im Zeitpunkt der Einzahlung voll
von der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden.
Beispiel: Ein Selbständigerwerbender mit einem Erwerbseinkommen von
Fr. 120'000 kann somit maximal Fr. 24'000 in die Säule 3a einbezahlen.
Wegen der Progression (steigende prozentuale Steuerbelastung bei
zunehmenden Einkommen) kann dies zu erheblichen Steuereinsparungen
führen, denn die Auszahlung wird nur mit 1/5 (direkte Bundessteuer) resp. zu
1/3 (Staats- und Gemeindesteuer im Kanton Luzern) des ordentlichen Tarifs
besteuert.
Ein Säule 3a-Konto kann bei einer Bank oder bei einer Versicherung eröffnet
werden. Die Versicherungslösung ermöglicht zusätzlich Risiken zu decken,
indem beispielsweise bei einer Invalidität, die Prämie weiterhin bezahlt wird.
Der einzige Nachteil der Säule 3a-Gelder ist die
eingeschränkte Verfügbarkeit
,
da dieses Kapital bis 5 Jahre vor der Pensionierung nur in Ausnahmefällen wie
Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder zum Erwerb von
Wohneigentum eingesetzt werden darf.
4. UVG Unfallversicherung
a) Prämienbeiträge der Unselbständigerwerbenden
Auf den Bruttolöhnen Ihrer Mitarbeiter haben Sie, analog den AHV-Beiträgen, Prämienbeiträge für die Unfallversicherung abzurechnen. Versichert wird im Rahmen des Gesetzes ein Bruttolohn bis max. Fr. 106'800 resp. Fr. 8'900 pro Monat. Der Arbeitgeber hat mindestens die Prämie der Berufsunfall-Versicherung (BU) zu tragen. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) muss der Arbeitnehmer übernehmen. b) Prämienbeiträge der Selbständigerwerbenden Der Selbständigerwerbende ist nicht verpflichtet , sich gegen das Risiko des Erwerbsausfalls bei Unfall zu versichern, jedoch ist es ratsam, einen solchen Versicherungsschutz zu haben. 5. KTG Kranken-Taggeldversicherung
Der Krankentaggeld-Versicherung können sich die Unselbständig- und
Selbständigerwerbenden
freiwillig
unterstellen. Die Freiwilligkeit ist allerdings
in dem Sinne eingeschränkt, dass der Arbeitgeber entscheidet, ob der das
Krankheitsrisiko versichern lassen will oder nicht. Die KTG-Versicherung
übernimmt den Lohnausfall infolge Krankheit. Meistens wird 80% des
Lohnausfalles während einer Zeit von max. 2 Jahren versichert.
Die Prämie verringert sich, wenn im Krankheitsfall die Taggelder der Versicherung nicht schon ab dem ersten Tag der Krankheit ausbezahlt werden müssen. Dies bedeutet, dass der Betrieb den Lohnausfall beispielsweise in den ersten 14, 30 oder 60 Tagen selbst trägt und dadurch Prämien spart. a) Prämienbeiträge der Unselbständigerwerbenden Mindestens 50% der Beiträge zulasten des Arbeitgebers. b) Prämienbeiträge der Selbständigerwerbenden Freiwillig: Unternehmern ist der Abschluss einer Krankentaggeld-Versicherung sehr zu empfehlen, denn bei einer längeren, krankheitsbedingten Absenz, kann der Fortbestand des Betriebes gefährdet sein und der Familie das Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts fehlen. Mit einem zeitlichen Aufschub der Taggelder lässt sich auch hier die Prämie senken. Generelle Regeln beim Abschluss von Versicherungen
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AHV/IV/EO
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ALV
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UVG
|
BVG
| |
Versichertenkreis
| ||||
Obligatorisch
versicherte
Personen
|
Obligatorisch
versicherte
Personen
Personen mit
Erwerbstätigkeit
oder Wohnsitz
in der Schweiz
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Alle gemäss
AHVG
obligatorisch Versicherten für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit |
Alle in der
Schweiz
beschäftigten Arbeitnehmer inkl. Heimarbeiter, Lehrlinge,Temporäre usw. |
Arbeitnehmer mit
AHV-
pflichtigem Lohn über Fr. 24'720.–; ab 25 Jahren auch gegen Altersrisiko |
Leistungen
| ||||
Anrechenbarer Lohn
|
Max.
rentenbildendes
Einkommen Fr.
74'160.–
|
Max. Fr.
106'800.–
|
Max. Fr.
106'800.–
|
Max. Fr. 74'160.–
abz. Koordinationsabzug Fr. 24'720.–, min. koord. Lohn Fr. 3'090.– |
Vorübergehende
Erwerbsunfähigkeit
|
Taggeld
während Dauer
der
Eingliederungsmassnahmen,
Höhe nach
Einkommen,
Zivilstand und
Kinder
|
Taggeld 70%
des
anrechenbaren
Lohnes
|
Taggeld 80%
des
anrechenbaren Lohnes ab dem 3.Tag nach dem Unfall bei voller Arbeitsunfähigkeit |
IV-Rente bei
Erwerbsunfähigkeit
|
Dauernde
Erwerbsunfähigkeit
|
IV-Rente bei
Erwerbsunfähigkeit
|
Keine Leistung
|
Bei voller
Invalidität 80%
des
anrechenbaren
Lohnes
|
beschränkt auf
Aktienkapital
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Hinterlassenen-
Leistungen |
Witwen- und
Witwerrenten
von 80% der einfachen Altersrente, Abfindung für kinderlose Witwen bis 45 Jahre |
Keine Leistung
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Rente oder
Abfindung für
überlebenden Ehegatten 40% des anrechenbaren Lohnes |
Witwenrente
60% der
Invalidenrente bzw. der laufenden Altersrente, Waisenrente 20% der Invalidenrente pro Kind |
Altersleistungen
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Einfache
Altersrente
min. Fr. 12'360.–, max. Fr. 24'720.–, Ehepaarrente 150% |
Keine Leistung
|
Keine Leistung
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Altersrente 7.2%
des
Altersguthabens bei Erreichen des Schlussalters |
Finanzierung
| ||||
Massgebender Lohn
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Bruttolohn ohne
Familien- und
Kinderzulagen
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Bruttolohn ohne
Familien- und
Kinderzulagen
bis zum
Höchstbetrag
gemäss
obligatorischer
UVG
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Bruttolohn ohne
Familien-
und Kinderzulagen bis zum max. UVG-Lohn |
Mindestansätze
in % des
koordinierten
Lohnes
|
Beiträge
Arbeitnehmer
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Ab 18.
Altersjahr:
5.05% für AHV/IV/EO (Selbständige: 9.5% AHV, EK-Zins 4.5%) Minimum Fr. 390.–, Freibetrag Rentner Fr. 16'800 p.a. |
1.5% des
anrechenbaren
Lohnes bis Fr.
106'800.–
und 1% von 106'801.– bis 267'000.– |
Prämie der
Nichtberufsunfall-Versicherung
1,086% – 2,000% |
Max. 50% der
berechneten
Altersgutschriften, der Risikoversicherung inkl. Teuerungsausgleich, Sondermassnahmen und Sicherheitsfonds-Beitrag |
Beiträge
Arbeitgeber
|
Ab 18.
Altersjahr:
5.05% für AHV/IV/EO |
1.5% des
anrechenbaren
Lohnes bis Fr.
106'800.–
und 1% von 106'801.– bis 267'000.– |
Prämie der
Berufsunfall-Versicherung ist
branchenabhängig
|
Max. 50% der
berechneten
Altersgutschriften, der Risikoversicherung inkl. Teuerungsausgleich, Sondermassnahmen und Sicherheitsfonds-Beitrag |