Gesellschaftsrecht_Rechtsformen

bullet1 Kriterien
bullet2 Sozialversicherungen

bullet3 Je nach Rechtsform sind gewisse Sozialversicherungen freiwillig, obligatorisch oder existieren für den Unternehmer gar nicht.

1. AHV/IV Alters- und Hinterlassenen-/Invalidenversicherung

Alle Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, sich einer Ausgleichskasse der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung anzuschliessen. Neben kantonalen Kassen existieren auch städtische und solche von Verbänden. So gibt es beispielsweise die Ausgleichskasse der Ärzte, des Gastgewerbes (Gastrosuisse und Hotela), der Bäcker, der Gärtner - Floristen, des Autogewerbes usw. Eine genaue Übersicht über sämtliche Ausgleichskassen mit Adresse und Tel-Nr. finden Sie auf den letzten Seiten der Telefonbücher.

Eine sorgfältige Auswahl der Ausgleichskasse kann sich finanziell lohnen, denn ausser den gesetzlich vorgeschriebenen und gesamtschweizerisch gültigen Beiträgen an die AHV/IV/EO und ALV, erheben die Ausgleichskassen unterschiedlich hohe Beiträge an die Familienausgleichskassen (dienen zur Finanzierung der Kinder- und Geburtszulagen) und Verwaltungskosten bis zu 3% auf den AHV/IV/EO-Beiträgen.

a) Beiträge der Unselbständigerwerbenden
Auf der gesamten Bruttolohnsumme aller Angestellten sind folgende Beiträge an die Ausgleichskasse abzuliefern:

AHV/IV/EO
10,1 %
ALV
3 %
FAK ***
1 – 2 %

*** Familienausgleichskasse
Die Hälfte der AHV/IV/EO-und der ALV-Beiträge, d.h. 5,05% und 1,5%, ist den Mitarbeitern vom Bruttolohn in Abzug zu bringen. Falls Ihr Unternehmen als juristische Person z.B. AG oder GmbH geführt wird, gehören auch Sie als Chef dazu. Die FAK-Beiträge, die in der Regel 1–2% der Bruttolohnsumme ausmachen, sind vollumfänglich durch den Arbeitgeber zu tragen.

Die Richtigkeit der Beitragsabrechnungen wird durch die Ausgleichskasse in einer Zeitspanne von längstens 5 Jahren kontrolliert. Dabei werden die Angaben der jährlichen Meldungen mit den Lohnunterlagen und der Buchhaltung verglichen und allfällige Differenzen nachbelastet oder zurückvergütet.

b) Beiträge der Selbständigerwerbenden
Die Basis zur Berechnung der Beiträge von Selbständigerwerbenden (Einzelunternehmer, Kollektivgesellschafter u.a.) ist das Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer. Zum Einkommen gemäss Steuerveranlagung werden die bereits bezahlten persönlichen AHV-, IV- und EO-Beiträge wieder hinzugerechnet. Von diesem «Brutto-Erwerbseinkommen» wird ein Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital abgezogen. Aus dem daraus resultierenden Betrag werden die Beiträge festgesetzt. Die kantonale Steuerbehörde erstattet der Ausgleichskasse die Meldung zur Festsetzung der entsprechenden AHV-Beiträge, welche alsdann die Beitragsverfügung erlässt.

Der Beitragssatz für die AHV/IV/EO beträgt max. 9,5%. Bis zu einem Jahreseinkommen von Fr. 48'300 gelten tiefere Sätze gemäss der speziellen Skala. Auf Jahreseinkommen von weniger als Fr. 7'800 ist der Mindestbeitrag von Fr. 390 zu entrichten (sehr wichtig wegen Beitragslücken , die zu Rentenkürzungen führen können).

Als Selbständigerwerbender besteht keine Möglichkeit, sich für den Fall der Arbeitslosigkeit zu versichern. Es sind aber auch keine Beiträge an die Arbeitslosenkasse zu entrichten.
Selbständigerwerbende erhalten in der Regel keine Kinderzulagen (Ausnahmen bei tiefen Einkommen, abhängig vom Wohnsitzkanton).