Gesellschaftsrecht_Rechtsformen

bullet1 Kriterien
bullet2 Sozialversicherungen

bullet3 Der Beitritt zur Pensionskasse ist freiwillig (weitere Ausführungen finden Sie unter dem Stichwort Versicherungen).

2. BVG Berufliche Vorsorge

a) Beiträge der Unselbständigerwerbenden
Im Rahmen des beruflichen Vorsorge-Gesetzes sind alle Arbeitnehmer mit einem AHV-pflichtigen Lohn zwischen Fr. 24'720 und Fr. 74'160 (Stand per 1. Januar 2001) zu versichern. Bis zum 25. Altersjahr ist nur das
Invaliditätsrisiko  abzudecken. Danach sind zusätzlich Beiträge für das Altersrisiko  zu entrichten.

Neben den Sparbeiträgen  in % des versicherten Lohnes (koordinierter Lohn) gemäss der nachfolgenden Skala, fallen Prämien in der Grössenordnung von 2-3% zur Abdeckung des Risikos  an:

Männer
Frauen
25 – 34 Jahre
25 – 31 Jahre
7 %
35 – 44 Jahre
32 – 41 Jahre
10 %
45 – 54 Jahre
42 – 51 Jahre
15 %
55 – 65 Jahre
52 – 62 Jahre
18 %

Der koordinierte Lohn ergibt sich aus dem maximal versicherbaren Lohn von Fr. 74'160, abzüglich dem Koordinationsabzug (entspricht der maximalen einfachen Altersrente von Fr. 24'720).

Der Arbeitgeber hat mindestens 50% der gesamten Prämie zu tragen, die sich aus den Altersgutschriften, der Risikoversicherung, den Sondermassnahmen und dem Sicherheitsfonds zusammensetzt.

Löhne über dem gesetzlichen Maximum von Fr. 74'160 können im Rahmen einer überobligatorischen  Lösung ebenfalls versichert werden. Diese werden häufig als Kaderversicherung (bel étage) bezeichnet.

b) Selbständigerwerbende
Selbständigerwerbende können sich
freiwillig  der beruflichen Vorsorge unterstellen lassen.