|
Errungensschaftsbeteiligung
ZGB 181 ff
|
II. Errungenschaft
|
1
|
Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein
Ehegatte während der Dauer des Güterstandes
entgeltlich erwirbt.
|
2
|
Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst
insbesondere:
|
|
1. seinen Arbeitserwerb;
|
|
2. die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen,
Sozialversicherungen und
Sozialfürsorgeeinrichtungen;
|
|
3. die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit;
|
|
4. die Erträge seines Eigengutes;
|
|
5. Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.
|
|
III. Eigengut
|
|
1. Nach Gesetz
|
|
Eigengut sind von Gesetzes wegen:
|
|
1. die Gegenstände, die einem Ehegatten
ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
|
|
2. die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu
Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später
durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
|
|
3. Genugtuungsansprüche;
|
|
4. Ersatzanschaffungen für Eigengut.
|
Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 13.02.2016.
|