Übernahme von
Überstunden OR 321c
Überstunden und Überzeit ist nicht dasselbe
Überstunden:
Im Arbeitsvertrag sind z. B. 42 Stunden pro Woche Arbeitszeit abgemacht. Wird nun von einem Arbeitnehmer
auf Geheiss oder wenn es der Arbeitsauftrag erfordert 44 Stunden gearbeitet,
so sind die zwei Mehrstunden Überstunden.
Überstunden sind also die Arbeitszeit welche über der vertraglich abgemachten Arbeitszeit liegen.
Sind im Einzelarbeitsvertrag, {HYPERLINK "or.html" \l "§319"}
Art. 319 OR und Art. 320 OR
,
Normalarbeitsvertrag (NAV), {HYPERLINK "or.html" \l "§359"}
Art. 359 OR und Art. 360 OR
,
oder
im Gesamtarbeitsvertrag (GAV), {HYPERLINK "or.html" \l "§356"}
Art. 356 OR und Art. 358 OR
,
betreffs Überzeit keine Abmachungen enthalten, so muss der Betrieb dem Arbeitnehmer, mit seinem Einverständnis,
entsprechende Freizeit von mindesten gleicher Dauer gewähren
oder
die Überstunden mit einem Zuschlag von mindestens 25% des Normallohnes auszahlen. {HYPERLINK "or.html"
\l "§321c"}
Art. 321c OR
.
Sind im Einzelarbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag jedoch Vereinbarungen
getroffen z.B.:
für Überstunden gebe es den normalen Lohn (ohne Zuschlag)
so ist diese Vereibarung gültig. Siehe auch {HYPERLINK "arb_anw_verb.html" \l "arb1.9"}
Arbeitsrecht
(AvZ)
{HYPERLINK \l "top"}
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Überzeit:
Die Höchstarbeitszeit ist im Arbeitsgesetz ({HYPERLINK "arbeitsgesetz.html"}
ArG
) festgehalten.
Sie liegt für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben sowie für das Büropersonal, technische und andere
Angestellte mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des
Detailhandels, bei 45 Stunden pro Woche {HYPERLINK "arbeitsgesetz.html" \l "§9"}
Art. 9 ArG
.
Als Grossbetriebe des Detailhandels gelten Betriebe, die insgesamt mehr als 50 Arbeitnehmende beschäftigen.
Für alle übrigen Arbeitnehmer beträgt die Höchstarbeitszeit 50 Stunden pro Woche. Wird diese Höchstarbeitszeit
überschritten dann gelten diese Mehrstunden als Überzeit.
Überzeit ist also die Arbeitszeit welche über der gesetzlich festgelegten Höchstarbeitszeit liegt.
Die Überzeit muss zwingend dem Arbeitsnehmer im gegenseitigen Einverständnis durch Freizeit von gleicher
Dauer
oder
es muss der Normallohn mit einem mindest Zuschlag von 25% ausbezahlt werden.
Dem Büropersonal sowie den technischen und anderen Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals
in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die
60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.
{HYPERLINK "arbeitsgesetz.html" \l "§13"}
Art. 13 ArG.
Beträgt die Überzeit weniger als 60 Stunden pro Jahr, gilt die Überstundenregelung.
Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten {HYPERLINK
"arbeitsgesetz.html" \l "§12_2"}
Art. 12 Abs. 2
ArG, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr
insgesamt nicht mehr betragen als:
a) 170 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden {HYPERLINK
"arbeitsgesetz.html" \l "§12_2a"}
Art. 12 Abs. 2a
ArG;
b) 140 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden {HYPERLINK
"arbeitsgesetz.html" \l "§12_2b"}
Art. 12 Abs. 2b
ArG.
Ausnahme: Bei Angestellten in leitender Stellung ist die Überzeit in der Regel im Lohn enthalten.
Siehe auch {HYPERLINK "arb_anw_verb.html" \l "arb1.11"}
Arbeitsrecht
(AvZ)
Tatbestandsmerkmale
- Leistung von Überstundenarbeit notwendig
- zu leisten vermag
- nach Treu und Glauben zumutbar
Rechtsfolge:
- Arbeitnehmer ist verpflichtet
Kompensation:
(OR 321c Abs. 2/3)
- entweder Freizeit von gleicher Dauer mit
Einverständnis Arbeitnehmer
- oder Lohnzahlung
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