Mehrwertsteuer

bullet1 Steuersätze

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Eine ganze Reihe von Leistungen sind von der MWST ausgenommen, so in den Bereichen:

Gesundheit,

Sozialwesen,

Unterricht,

Kultur,

Geld- und Kapitalverkehr (die Vermögensverwaltung sowie das Inkassogeschäft sind aber steuerbar),

Versicherungen,

Vermietung von Wohnungen,

Verkauf von Liegenschaften.

Wer solche Leistungen erbringt, hat jedoch kein Recht auf Vorsteuerabzug (unechte Steuerbefreiung).

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, für die Versteuerung ausgenommener Umsätze zu optieren.


Lieferungen, die ins Ausland erbracht werden, sind grundsätzlich ebenfalls steuerbar. Gleiches gilt für Dienstleistungen, die als im Ausland erbracht gelten. Indessen sind solche Leistungen dann von der Steuer befreit, wenn der geforderte Nachweis erbracht wird. Im Gegensatz zu den von der Steuer ausgenommenen Leistungen darf der steuerpflichtige Leistungserbringer hier den Vorsteuerabzug vornehmen (echte Steuerbefreiung).