Sicherheiten durch den Mieter OR Art. 257e
Art. 257
e
1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so
muss der Vermieter
sie bei einer Bank auf einem
Sparkonto
oder einem Depot, das
auf den Namen des Mieters lautet
, hinterlegen.
2 Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens
drei Monatszinse
als Sicherheit verlangen.
3 Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien
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