Form
Art. 269
d
1
Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss
dem Mieter die
Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten
Formular mitteilen
und begründen.
2
Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter:a. sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular
mitteilt;
b. sie nicht begründet;
c. mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht.
3
Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig
zu Lasten des Mieters
zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen.
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