Mietvertrag

Rechte und Pflichten
Mieter


Sicherheiten durch den Mieter OR Art. 257e

Art. 257 e

1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit

in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter

sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das

auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.

2 Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens

drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.

3 Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien

oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl

oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der

Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses

keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend

gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung

der Sicherheit verlangen.

4 Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.