Mietvertrag
Schutz vor missbräuchlichen und überhöhten Mietzinsen (OR Art. 269)
während der Mietdauer
innert 30 Tagen bei Schlichtungsstelle anfechtbar
NICHT missbräuchlicher Mietzins OR 269 ff.
im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen;
durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind;
bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen;
Ausgleich Teuerung auf Eigenkapital
das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände in ihren Rahmenverträgen empfehlen.