Mietvertrag


Schlichtungsstelle

Vierter Abschnitt: Behörden und Verfahren

Art. 274

Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden und regeln das Verfahren.


Art. 274 a

1 Die Kantone setzen kantonale, regionale oder kommunale Schlichtungsbehörden ein, die bei der Miete unbeweglicher Sachen:

a. die Parteien in allen Mietfragen beraten;

b. in Streitfällen versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen;

c. die nach dem Gesetz erforderlichen Entscheide fällen;

d. die Begehren des Mieters an die zuständige Behörde überweisen, wenn ein Ausweisungsverfahren hängig ist;

e. als Schiedsgericht amten, wenn die Parteien es verlangen.

2 Vermieter und Mieter sind durch ihre Verbände  oder andere Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in den Schlichtungsbehörden paritätisch vertreten.

3 Die Kantone können die paritätischen Organe, die in Rahmenmietverträgen oder ähnlichen Abkommen vorgesehen sind, als Schlichtungsbehörden bezeichnen.


Art. 274 b


Art. 274 c

Bei der Miete von Wohnräumen dürfen die Parteien die Zuständigkeit

der Schlichtungsbehörden und der richterlichen Behörden

nicht durch vertraglich vereinbarte Schiedsgerichte ausschliessen.

Artikel 274 a Absatz 1 Buchstabe e bleibt vorbehalten.


Art. 274 d

1 Die Kantone sehen für Streitigkeiten aus der Miete von Wohn und

Geschäftsräumen ein einfaches und rasches Verfahren

vor.

2 Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist kostenlos ; bei

mutwilliger Prozessführung kann jedoch die fehlbare Partei zur

gänzlichen oder teilweisen Übernahme der Verfahrenskosten

und zur Leistung einer Entschädigung an die andere Partei verpflichtet

werden.

3 Schlichtungsbehörde und Richter stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigen die Beweise nach freiem Ermessen;

die Parteien müssen ihnen alle für die Beurteilung des Streitfalls notwendigen Unterlagen vorlegen.


Art. 274 e

1 Die Schlichtungsbehörde versucht, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Die Einigung gilt als gerichtlicher Vergleich.

2 Kommt keine Einigung zustande, so fällt die Schlichtungsbehörde

in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen einen Entscheid; in den anderen Fällen stellt sie das Nichtzustandekommen der Einigung fest.

3 Weist die Schlichtungsbehörde ein Begehren des Mieters betreffend Anfechtbarkeit der Kündigung ab, so prüft sie von Amtes wegen, ob das Mietverhältnis erstreckt werden kann.


Art. 274 f

1 Hat die Schlichtungsbehörde einen Entscheid gefällt, so wird dieser rechtskräftig, wenn die Partei, die unterlegen ist, nicht innert 30 Tagen den Richter anruft; hat sie das Nichtzustandekommen der Einigung festgestellt, so muss die Partei, die auf ihrem Begehren beharrt, innert 30 Tagen den Richter anrufen.

2 Der Richter entscheidet auch über zivilrechtliche Vorfragen und kann für die Dauer des Verfahrens vorsorgliche Massnahmen treffen.

3 Artikel 274 e Absatz 3 gilt sinngemäss.


Art. 274 g

1 Ficht der Mieter eine ausserordentliche Kündigung an und ist ein Ausweisungsverfahren hängig, so entscheidet die für die Ausweisung zuständige Behörde auch über die Wirkung der Kündigung, wenn der Vermieter gekündigt hat:

a. wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257 d );

b. wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu

Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257 f Abs. 3 und 4);

c. aus wichtigen Gründen (Art. 266 g );

d. wegen Konkurs des Mieters (Art. 266 h ).

2 Hat der Vermieter aus wichtigen Gründen (Art. 266 g ) vorzeitig gekündigt, so entscheidet die für die Ausweisung zuständige

Behörde auch über die Erstreckung des Mietverhältnisses.

3 Wendet sich der Mieter mit seinen Begehren an die Schlichtungsbehörde, so überweist diese die Begehren an die für die Ausweisung zuständige Behörde.