Mietvertrag

Rechte und Pflichten
Mieter
Melden von Mängeln
Mängel während der Mietdauer OR Art. 259a ff
kleine Mängel


Pflicht des Mieters zu kleinen Reinigungen und Ausbesserungen OR Art. 259

Hinweis auf Ortsgebrauch = Gewohnheitsrecht


Art. 259


Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen

behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen.


ortsgebrauch ca. Fr 150.-

i.d.R. sind die selbst zu tragenden Reparaturen in den Mietverträge sehr genau geregelt....so ziemlich alles