Pflicht des Mieters zu
kleinen Reinigungen und
Ausbesserungen OR Art. 259
Hinweis auf Ortsgebrauch = Gewohnheitsrecht
Art. 259
Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder
Ausbesserungen
behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen.
ortsgebrauch
ca. Fr 150.-
i.d.R. sind die selbst zu tragenden Reparaturen in den Mietverträge sehr genau geregelt....so ziemlich
alles
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