Mietvertrag

Schutz vor missbräuchlichen und überhöhten Mietzinsen (OR Art. 269)


Anfangsmietzins anfechten OR 270

Art. 270

1 Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach

Übernahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich

im Sinne der Artikel 269 und 269 a anfechten und

dessen Herabsetzung verlangen, wenn:

a. er sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage

oder wegen der Verhältnisse auf dem örtlichen Markt

für Wohn- und Geschäftsräume zum Vertragsabschluss

gezwungen sah; oder

b. der Vermieter den Anfangsmietzins gegenüber dem früheren

Mietzins für dieselbe Sache erheblich erhöht hat.

2 Im Falle von Wohnungsmangel können die Kantone für ihr

Gebiet oder einen Teil davon die Verwendung des Formulars

gemäss Artikel 269 d beim Abschluss eines neuen Mietvertrags

obligatorisch erklären.