Anfangsmietzins
anfechten OR 270
Art. 270
1 Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach
Übernahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich
im Sinne der Artikel 269 und 269
a
anfechten und
dessen Herabsetzung verlangen, wenn:
a. er sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage
oder wegen der Verhältnisse auf dem örtlichen Markt
für Wohn- und Geschäftsräume zum Vertragsabschluss
gezwungen sah; oder
b. der Vermieter den Anfangsmietzins gegenüber dem früheren
Mietzins für dieselbe Sache erheblich erhöht hat.
2 Im Falle von Wohnungsmangel können die Kantone für ihr
Gebiet oder einen Teil davon die Verwendung des Formulars
gemäss Artikel 269
d
beim Abschluss eines neuen Mietvertrags
obligatorisch erklären.
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