Mietvertrag

Rechte und Pflichten
Vermieter
Bei Verkauf gehen die Mietverträge mit


Eigenbedarf OR Art. 261

Art. 261

1 Veräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags oder wird sie ihm in einem Schuldbetreibungsoder

Konkursverfahren entzogen, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über.

2 Der neue Eigentümer kann jedoch:

a. bei Wohn- und Geschäftsräumen das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen

Termin kündigen wenn er einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend

macht;

b. bei einer anderen Sache das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin

kündigen, wenn der Vertrag keine frühere Auflösung ermöglicht.

3 Kündigt der neue Eigentümer früher, als es der Vertrag mit dem bisherigen Vermieter gestattet hätte, so haftet dieser dem

Mieter für allen daraus entstehenden Schaden.

4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Enteignung.