bei befristeten Verträgen ohne
Kündigung durch Zeitablauf
Art. 266
1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das
Mietverhältnis
ohne
Kündigung mit Ablauf dieser Dauer.
2 Setzen die Parteien das Mietverhältnis stillschweigend fort, so gilt es als unbefristetes Mietverhältnis.
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