Sorgfalt und Rücksichtnahme OR Art. 257f
III. Sorgfalt und Rücksichtnahme
Art. 257f
1 Der Mieter muss die Sache sorgfältig gebrauchen.
2 Der Mieter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner
und Nachbarn Rücksicht nehmen.
3 Verletzt der Mieter trotz schriftlicher Mahnung des Vermieters
seine Pflicht zu Sorgfalt oder Rücksichtnahme weiter, so dass
dem Vermieter oder den Hausbewohnern die Fortsetzung des
Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist so kann der Vermieter
fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist
von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
4 Der Vermieter von Wohn- oder Geschäftsräumen kann jedoch
fristlos kündigen, wenn der Mieter vorsätzlich der Sache schweren
Schaden zufügt.
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