Untermiete OR Art. 262
Art. 262
1 Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters
ganz oder teilweise untervermieten.
2 Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn:
a. der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen
der Untermiete bekanntzugeben;
b. die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen
des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind;
c. dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile
entstehen.
3 Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter
die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet
ist. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten.
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