Mietvertrag

Rechte und Pflichten
Mieter


Untermiete OR Art. 262

Art. 262


1 Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters

ganz oder teilweise untervermieten.

2 Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn:

a. der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen

der Untermiete bekanntzugeben;

b. die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen

des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind;

c. dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile

entstehen.

3 Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter

die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet

ist. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten.