Vorzeitige Rückgabe der Sache OR 264
Art. 264
1 Gibt der Mieter die Sache
zurück, ohne Kündigungsfrist
oder -
termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen
gegenüber
dem
Vermieter
nur
befreit,
wenn er einen für den Vermieter
zumutbaren neuen Mieter
vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig
und bereit sein, den
Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen
zu übernehmen.
2 Andernfalls muss er den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten,
in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz
endet oder beendet werden kann.
3 Der Vermieter muss sich anrechnen lassen, was er:
a. an Auslagen erspart und
b. durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder
absichtlich zu gewinnen unterlassen hat.
|