Mietvertrag

Beendigungs des Mietverhältnisses


Vorzeitige Rückgabe der Sache OR 264

Art. 264


1 Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -

termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber

dem Vermieter  nur befreit,  wenn er einen für den Vermieter

zumutbaren neuen Mieter  vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig

und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen

zu übernehmen.


2 Andernfalls muss er den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten,

in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz

endet oder beendet werden kann.


3 Der Vermieter muss sich anrechnen lassen, was er:

a. an Auslagen erspart und

b. durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder

absichtlich zu gewinnen unterlassen hat.