OR_AT


Wirkung von Obligationen


Vertragserfüllung

  • Gegenstand der Erfüllung (OR 69 ff)
    A. Allgemeine Grundsätze
    I. Persönliche Leistung
    Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt.



    Art. 69


    II. Gegenstand der Erfüllung
    1. Teilzahlung
    1
    Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
    2
    Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.


    Art. 70


    2. Unteilbare Leistung
    1
    Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern.
    2
    Ist eine unteilbare Leistung von mehreren Schuldnern zu entrichten, so ist jeder Schuldner zu der ganzen Leistung verpflichtet.
    3
    Sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, kann alsdann der Schuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, von den übrigen Schuldnern verhältnismässigen Ersatz verlangen, und es gehen, soweit ihm ein solcher Anspruch zusteht, die Rechte des befriedigten Gläubigers auf ihn über.


    Art. 71


    3. Bestimmung nach der Gattung
    1
    Ist die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt, so steht dem Schuldner die Auswahl zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
    2
    Er darf jedoch nicht eine Sache unter mittlerer Qualität anbieten.




     
  • Ort der Erfüllung (OR 74)
    Art. 74


    B. Ort der Erfüllung
    1
    Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt.
    2
    Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Grundsätze:
    1. Geldschulden sind an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat;
    2. wird eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese da zu übergeben, wo sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befand;
    3. andere Verbindlichkeiten sind an dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte.
    3
    Wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz, an dem er die Erfüllung fordern kann, nach der Entstehung der Schuld ändert und dem Schuldner daraus eine erhebliche Belästigung erwächst, so ist dieser berechtigt, an dem ursprünglichen Wohnsitze zu erfüllen.



     
    • Geldschulden
      sind Bringschulden, d.h. am Ort der Gläubigers


       
      • sind Bringschulden, d.h. am Ort der Gläubigers
         
    • Speziesware
      Holschuld, am Ort wo sich die Speziesware zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befand.



       
      • Holschuld, am Ort wo sich die Speziesware zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befand.
         
    • Gattungsware
      Holschuld, d.h. am Wohnsitz des Warenschuldners.



       
      • Holschuld, d.h. am Wohnsitz des Warenschuldners.
         
  • Zeit der Erfüllung (OR 75)
    Zug-um-Zug-Geschäft, d.h. sofort




    Art. 75


    C. Zeit der Erfüllung
    I. Unbefristete Verbindlichkeit
    Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden.





     
    • Zug-um-Zug
       
  • Zahlung
     
    • in Landeswährung
       

Die Folgen der Nichterfüllung

  • Verzug des Gläubigers

    Art. 91

        E. Verzug des Gläubigers

        I. Voraussetzung

        Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist, ungerechtfertigterweise verweigert.





     
  • Verzug des Schuldners
    B. Verzug des Schuldners


    OR 102

    1     Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung  des Gläubigers in Verzug gesetzt .

    2     Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet , oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug .



     
    • Verzugszins
      Art. 104

          2. Verzugszinse

          a. Im Allgemeinen


      1     Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert  für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.

      2     Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.

      3     Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.


       

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 07.06.2011.