OR_AT_UH

bullet1 Ausservertragliche Haftung

bullet2 Verschuldenshaftung

OR Art. 41


1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.



Tatbestandsmerkmale


TBM 1: Schaden

TBM 2: widerrechtlich

TBM 3: Verschulden (grobfahrlässig oder absichtlich)

TBM 4: Kausalzusammenhang


Rechtsfolge:


Schadenersatzpflicht


  • OR 41 Grundsatz
    A. Haftung im allgemeinen

    I. Voraussetzungen der Haftung


    Art. 41

    1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit

    Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.

    2 Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer

    gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich

    Schaden zufügt.





     
    • mit Absicht
       
    • aus Fahrlässigkeit
      Leichte und grobe Fahrlässigkeit

      Im Gegensatz zur leichten berechtigt grobe Fahrlässigkeit die Versicherer zu Leistungskürzungen im Umfang von 10 bis 50%, je nach Verschulden.


      Nur wenige Versicherungsgesellschaften verzichten auf die Kürzungsmöglichkeit infolge Grobfahrlässigkeit.


      Wie aber unterscheidet man zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit?


      Bei der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen werden zum Beispiel das Ueberfahren eines Stoppsignals oder das Fahren in angetrunkenem Zustand der Grobfahrlässigkeit zugerechnet.


      Folglich muss der Fehlbare mit Leistungskürzungen rechnen. In anderen Bereichen der Haftpflichtversicherung ist die Abgrenzung oft nicht so einfach.


      Führt die Beurteilung der Ursache des Ereignisses zum Schluss "so etwas kann halt passieren" handelt es sich wohl eher um einen Fall von leichter Fahrlässigkeit. Ist die Erkenntnis aber "wie konnte das nur passieren", hat man es vermutlich mit einem Fall von grober Fahrlässigkeit zu tun.


       
      • grob fahrlässig
        elementarste Vorsichtsmassnahmen missachtet:

        ohne Licht fahren

        Pneus, die kein genügendes Profil aufweisen

        Im Winter mit Sommerreifen fahren


         
      • leicht fahrlässig
        so etwas kann passieren



         
  • OR 61 Beamte
    G. Verantwortlichkeit

    öffentlicher

    Beamter

    und Angestellter

    Art. 61

    1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten,

    den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen

    verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten,

    können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung

    abweichende Bestimmungen aufstellen.

    2 Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder

    Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes

    durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.




     
  • ZGB 55 Juristische Personen
    ZGB Art. 55

    II. Betätigung

    1     Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.

    2     Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.

    3     Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.


     

bullet2 Kausalhaftung

  • mild
     
    • Hauseigentümer (OR 58)
      OR Art. 58


      1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter

      Unterhaltung verursachen.


      2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.



       
    • Werkeigentümer (OR 58)
       
    • Geschäftsherr (OR 55)
      OR Art. 55


      1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.


      2 Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden

      gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst

      schadenersatzpflichtig ist.



       
    • Tierhalter (OR 56)
      OR Art. 56


      1 Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.


      2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff, wenn das Tier von einem andern oder durch das Tier eines andern gereizt worden ist.



       
    • Eltern (ZGB 333)
      ZGB Art. 333


      1 Verursacht ein unmündiger oder entmündigter, ein geistesschwacher oder geisteskranker Hausgenosse einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.


      2 Das Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustande eines geisteskranken oder geistesschwachen Hausgenossen weder für diesen selbst noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst.


      3 Nötigenfalls soll es bei der zuständigen Behörde zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen Anzeige machen.



       
  • scharf
     
    • Gefährdungshaftung
       
      • Motorfahrzeuglenker
         
      • Elektrizitätswerke
         
      • Eisenbahnen, Fluggesellschaften
         
      • Jagd
         
      • Sprengstoff
         
      • Rohrleitungen
         

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 07.06.2011.