OR_AT_UH

OR Art. 41


1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.



Tatbestandsmerkmale


TBM 1: Schaden

TBM 2: widerrechtlich

TBM 3: Verschulden (grobfahrlässig oder absichtlich)

TBM 4: Kausalzusammenhang


Rechtsfolge:


Schadenersatzpflicht

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 07.06.2011.