OR Art. 41
1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
Tatbestandsmerkmale
TBM 1: Schaden
TBM 2: widerrechtlich
TBM 3: Verschulden (grobfahrlässig oder absichtlich)
TBM 4: Kausalzusammenhang
Rechtsfolge:
Schadenersatzpflicht
Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 07.06.2011.