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Vertragserfüllung
Gegenstand der Erfüllung
(OR 69 ff)
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I. Persönliche Leistung
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Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine
Persönlichkeit ankommt.
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II. Gegenstand der Erfüllung
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1. Teilzahlung
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1
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Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und
fällig ist.
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2
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Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm
anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.
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2. Unteilbare Leistung
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1
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Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle
gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern.
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2
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Ist eine unteilbare Leistung von mehreren Schuldnern zu entrichten, so ist jeder Schuldner zu der
ganzen Leistung verpflichtet.
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3
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Sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, kann alsdann der Schuldner, der den
Gläubiger befriedigt hat, von den übrigen Schuldnern verhältnismässigen Ersatz verlangen, und es
gehen, soweit ihm ein solcher Anspruch zusteht, die Rechte des befriedigten Gläubigers auf ihn über.
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3. Bestimmung nach der Gattung
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1
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Ist die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt, so steht dem Schuldner die Auswahl zu,
insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
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2
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Er darf jedoch nicht eine Sache unter mittlerer Qualität anbieten.
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Ort der Erfüllung (OR 74)
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B. Ort der Erfüllung
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1
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Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden
Willen der Parteien bestimmt.
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2
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Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Grundsätze:
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1. Geldschulden sind an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen
Wohnsitz hat;
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2. wird eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese da zu übergeben, wo sie sich zur Zeit des
Vertragsabschlusses befand;
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3. andere Verbindlichkeiten sind an dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer
Entstehung seinen Wohnsitz hatte.
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3
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Wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz, an dem er die Erfüllung fordern kann, nach der Entstehung
der Schuld ändert und dem Schuldner daraus eine erhebliche Belästigung erwächst, so ist dieser
berechtigt, an dem ursprünglichen Wohnsitze zu erfüllen.
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- Geldschulden
sind Bringschulden, d.h. am Ort der Gläubigers
- sind
Bringschulden,
d.h. am Ort
der
Gläubigers
- Speziesware
Holschuld, am Ort wo sich die Speziesware zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befand.
- Holschuld, am Ort
wo sich die
Speziesware zum
Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses
befand.
- Gattungsware
Holschuld, d.h. am Wohnsitz des Warenschuldners.
- Holschuld,
d.h. am
Wohnsitz
des
Warenschuldners.
Zeit der Erfüllung (OR 75)
Zug-um-Zug-Geschäft, d.h. sofort
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C. Zeit der Erfüllung
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I. Unbefristete Verbindlichkeit
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Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt,
so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden.
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Zahlung
Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 07.06.2011.
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