OR_AT_Vertrag


Vertragserfüllung


Gegenstand der Erfüllung (OR 69 ff)

A. Allgemeine Grundsätze
I. Persönliche Leistung
Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt.



Art. 69


II. Gegenstand der Erfüllung
1. Teilzahlung
1
Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
2
Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.


Art. 70


2. Unteilbare Leistung
1
Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern.
2
Ist eine unteilbare Leistung von mehreren Schuldnern zu entrichten, so ist jeder Schuldner zu der ganzen Leistung verpflichtet.
3
Sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, kann alsdann der Schuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, von den übrigen Schuldnern verhältnismässigen Ersatz verlangen, und es gehen, soweit ihm ein solcher Anspruch zusteht, die Rechte des befriedigten Gläubigers auf ihn über.


Art. 71


3. Bestimmung nach der Gattung
1
Ist die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt, so steht dem Schuldner die Auswahl zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
2
Er darf jedoch nicht eine Sache unter mittlerer Qualität anbieten.




Ort der Erfüllung (OR 74)

Art. 74


B. Ort der Erfüllung
1
Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt.
2
Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Grundsätze:
1. Geldschulden sind an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat;
2. wird eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese da zu übergeben, wo sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befand;
3. andere Verbindlichkeiten sind an dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte.
3
Wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz, an dem er die Erfüllung fordern kann, nach der Entstehung der Schuld ändert und dem Schuldner daraus eine erhebliche Belästigung erwächst, so ist dieser berechtigt, an dem ursprünglichen Wohnsitze zu erfüllen.


  • Geldschulden
    sind Bringschulden, d.h. am Ort der Gläubigers


     
    • sind Bringschulden, d.h. am Ort der Gläubigers
       
  • Speziesware
    Holschuld, am Ort wo sich die Speziesware zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befand.



     
    • Holschuld, am Ort wo sich die Speziesware zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befand.
       
  • Gattungsware
    Holschuld, d.h. am Wohnsitz des Warenschuldners.



     
    • Holschuld, d.h. am Wohnsitz des Warenschuldners.
       

Zeit der Erfüllung (OR 75)

Zug-um-Zug-Geschäft, d.h. sofort




Art. 75


C. Zeit der Erfüllung
I. Unbefristete Verbindlichkeit
Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden.




  • Zug-um-Zug
     

Zahlung

  • in Landeswährung
     

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Andreas Lohner. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisert am 07.06.2011.