Pflichten Arbeitgeber

bullet1 Bezahlung einer Abgangsentschädigung OR 339b

Abgangsentschädigung? (Art 339a und 339c OR{HYPERLINK "or.html" \l "§339a"})

Ich bin 55 Jahre alt und habe nach über 27 Dienstjahren unverhofft die Kündigung bekommen. Habe ich eine Abgangsentschädigung zugute?  

Grundsätzlich ist eine Abgangsentschädigung von Gesetzes wegen dann geschuldet, wenn der austretende Mitarbeiter über 50 Jahre alt ist und mehr als 20 Dienstjahre aufweist.
Diese Voraussetzungen erfüllen Sie.

Die Sache hat allerdings einen Haken:

Die Abgangsentschädigung kann nämlich mit denjenigen Leistungen der Personalfürsorgeeinrichtung verrechnet werden, die vom Arbeitgeber finanziert wurden.

Mit anderen Worten: Wenn ein Arbeitnehmer beim Austritt aus der Firma eine Freizügigkeitsleistung der Pensionskasse mit auf den Weg bekommt oder eine Rente bezieht, dann kann der Arbeitgeber jenen Teil, den er selbst bezahlt hat, von der Abgangsentschädigung abziehen. Dies führt heutzutage dazu, dass die Abgangsentschädigung fast immer wegfällt. In der Regel profitieren nur noch Kleinverdiener und Teilzeitbeschäftigte, die dem Pensionskassenobligatorium nicht unterstellt sind, von einer Abgangsentschädigung.