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Pflichten Arbeitgeber | | |
Bezahlung einer Abgangsentschädigung
OR 339b
Abgangsentschädigung? (Art 339a und 339c OR{HYPERLINK "or.html" \l "§339a"})
Ich bin 55 Jahre alt und habe nach über 27 Dienstjahren unverhofft die Kündigung bekommen. Habe ich
eine Abgangsentschädigung zugute?
Grundsätzlich ist eine Abgangsentschädigung von Gesetzes wegen dann geschuldet, wenn der austretende
Mitarbeiter über 50 Jahre alt ist und mehr als 20 Dienstjahre aufweist.
Diese Voraussetzungen erfüllen Sie.
Die Sache hat allerdings einen Haken:
Die Abgangsentschädigung kann nämlich mit denjenigen Leistungen der Personalfürsorgeeinrichtung verrechnet
werden, die vom Arbeitgeber finanziert wurden.
Mit anderen Worten: Wenn ein Arbeitnehmer beim Austritt aus der Firma eine Freizügigkeitsleistung der
Pensionskasse mit auf den Weg bekommt oder eine Rente bezieht, dann kann der Arbeitgeber jenen Teil,
den er selbst bezahlt hat, von der Abgangsentschädigung abziehen. Dies führt heutzutage dazu,
dass die Abgangsentschädigung fast immer wegfällt. In der Regel profitieren nur noch Kleinverdiener
und Teilzeitbeschäftigte, die dem Pensionskassenobligatorium nicht unterstellt sind, von einer Abgangsentschädigung.
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