Privatrecht
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch
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vom 10. Dezember 1907 (Stand am 26. Februar 2002)
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Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1904 beschliesst:
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch
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Einleitung
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ZGB Art. 1 |
A. Anwendung des Rechts
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Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder
Auslegung eine Bestimmung enthält.
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Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht{HYPERLINK \l "4"}
nach
Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es
als Gesetzgeber aufstellen würde.
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Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
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ZGB Art. 2 |
B. Inhalt der Rechtsverhältnisse
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I. Handeln nach Treu und Glauben
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Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach
Treu und Glauben zu handeln.
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Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
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ZGB Art. 3 |
II. Guter Glaube
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Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat,
ist dessen Dasein zu vermuten.
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Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden
darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu
berufen.
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ZGB Art. 4 |
III. Gerichtliches{HYPERLINK \l "5"} Ermessen
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Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände
oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit
zu treffen.
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ZGB Art. 5 |
C. Verhältnis zu den Kantonen
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I. Kantonales Zivilrecht und Ortsübung
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Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone
befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
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Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige
kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung
nachgewiesen ist.
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ZGB Art. 6 |
II. Öffentliches Recht der Kantone
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1
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Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das
Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
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Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen
beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als
ungültig bezeichnen.
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ZGB Art. 7 |
D. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechtes
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Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes{HYPERLINK \l "6"} über die Entstehung,
Erfüllung
und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche
Verhältnisse.
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ZGB Art. 8 |
E. Beweisregeln
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I. Beweislast
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Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer
behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
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ZGB Art. 9 |
II. Beweis mit öffentlicher Urkunde
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Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten
Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen
ist.
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2
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Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
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ZGB Art. 10 |
III. Beweisvorschriften
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Wo das Bundesrecht für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes keine besondere Form
vorsieht, darf das kantonale Recht auch für die Beweisbarkeit des Rechtsgeschäftes
eine solche nicht vorschreiben.
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