Rechtskunde_Uebersicht

bullet1 Privatrecht
bullet2 Zivilgesetzbuch (ZGB inkl. OR)
bullet3 Einleitungsartikel

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Zivilgesetzbuch


Schweizerisches Zivilgesetzbuch
vom 10. Dezember 1907 (Stand am 26. Februar 2002)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1904 beschliesst:



Schweizerisches Zivilgesetzbuch


Einleitung

ZGB Art. 1


A. Anwendung des Rechts
1
Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2
Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht{HYPERLINK  \l "4"} nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3
Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.



ZGB Art. 2


B. Inhalt der Rechtsverhältnisse
I. Handeln nach Treu und Glauben
1
Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2
Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.



ZGB Art. 3


II. Guter Glaube
1
Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2
Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.



ZGB Art. 4


III. Gerichtliches{HYPERLINK  \l "5"} Ermessen
Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.



ZGB Art. 5


C. Verhältnis zu den Kantonen
I. Kantonales Zivilrecht und Ortsübung
1
Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
2
Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.



ZGB Art. 6


II. Öffentliches Recht der Kantone
1
Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2
Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.



ZGB Art. 7


D. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechtes
Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes{HYPERLINK  \l "6"} über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.



ZGB Art. 8


E. Beweisregeln
I. Beweislast
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.



ZGB Art. 9


II. Beweis mit öffentlicher Urkunde
1
Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2
Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.



ZGB Art. 10


III. Beweisvorschriften
Wo das Bundesrecht für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes keine besondere Form vorsieht, darf das kantonale Recht auch für die Beweisbarkeit des Rechtsgeschäftes eine solche nicht vorschreiben.




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