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Sachenrecht | | |
Art der Sache
Fahrniseigentum
Art. 713
Gegenstand des Fahrniseigentums sind die ihrer Natur nach
beweglichen körperlichen Sachen sowie die Naturkräfte, die der
rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu
den Grundstücken gehören.
Art. 714
1
Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Über-ganges
des Besitzes auf den Erwerber.
2
Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum
übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigen-tumsübertragung
nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er
nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist.
Art. 715
1
Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertra-genen
beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an
dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten
zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
2
Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlos-sen.
Art. 716
Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden
sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückver-langen,
dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen
unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Ent-schädigung
für Abnützung zurückerstattet.
Art. 717
1
Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses
beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten ge-genüber
unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine
Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsich-tigt
worden ist.
2
Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.
Art. 718
Eine herrenlose Sache wird dadurch zu Eigentum erworben,
dass jemand sie mit dem Willen, ihr Eigentümer zu werden, in
Besitz nimmt.
Art. 719
1
Gefangene Tiere werden herrenlos, wenn sie die Freiheit wie-der
erlangen und ihr Eigentümer ihnen nicht unverzüglich und
ununterbrochen nachforscht und sie wieder einzufangen be-müht
ist.
2
Gezähmte Tiere werden herrenlos, sobald sie wieder in den
Zustand der Wildheit geraten und nicht mehr zu ihrem Herrn zu-rückkehren.
3
Bienenschwärme werden dadurch, dass sie auf fremden Bo-den
gelangen, nicht herrenlos.
Art. 720
1
Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon
zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der
Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umstän-den
angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen.
2
Zur Anzeige an die Polizei ist er verpflichtet, wenn der Wert
der Sache offenbar 10 Franken übersteigt.
3
Wer eine Sache in einem bewohnten Hause oder in einer dem
öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet,
hat sie dem Hausherrn, Mieter oder den mit der Aufsicht be-trauten
Personen abzuliefern.
Art. 721
1
Die gefundene Sache ist in angemessener Weise aufzube-wahren.
2
Sie darf mit Genehmigung der zuständigen Behörde nach
vorgängiger Auskündung öffentlich versteigert werden, wenn
sie einen kostspieligen Unterhalt erfordert oder raschem Ver-derben
ausgesetzt ist, oder wenn die Polizei oder eine öffentli-che
Anstalt sie schon länger als ein Jahr aufbewahrt hat.
3
Der Steigerungserlös tritt an die Stelle der Sache.
Art. 722
1
Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn
während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an
der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu
Eigentum.
2
Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch
auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Fin-derlohn.
3
Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einer dem öf-fentlichen
Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der
Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat
aber keinen Finderlohn zu beanspruchen.
Art. 723
1
Wird ein Wertgegenstand aufgefunden, von dem nach den
Umständen mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er seit langer
Zeit vergraben oder verborgen war und keinen Eigentümer
mehr hat, so wird er als Schatz angesehen.
2
Der Schatz fällt unter Vorbehalt der Bestimmung über Gegenstände
von wissenschaftlichem Wert an den Eigentümer des
Grundeigentum
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