Sachenrecht

bullet1 Eigentum ZGB 641
bullet2 gemeinschaftliches Eigentum

bullet3 Gesamteigentum

Art. 646

1 Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und

ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Mit-eigentümer.

2 Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu

gleichen Teilen.

3 Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und

Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm

veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfän-det

werden.

Art. 647 267

1 Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Be-stimmungen

abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung

vereinbaren und im Grundbuch anmerken lassen.

2 Nicht aufheben oder beschränken können sie die jedem Mit-eigentümer

zustehenden Befugnisse:

1. zu verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und

der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Ver-waltungshandlungen

durchgeführt und nötigenfalls vom

Gericht angeordnet werden;

2. von sich aus auf Kosten aller Miteigentümer die Mass-nahmen

zu ergreifen, die sofort getroffen werden müs-sen,

um die Sache vor drohendem oder wachsendem

Schaden zu bewahren.

Art. 647a 268

1 Zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen ist jeder Mitei-gentümer

befugt, insbesondere zur Vornahme von Ausbesse-rungen,

Anbau- und Erntearbeiten, zur kurzfristigen Verwah-rung

und Aufsicht sowie zum Abschluss der dazu dienenden

Verträge und zur Ausübung der Befugnisse, die sich aus ihnen

und aus den Miet-, Pacht- und Werkverträgen ergeben, ein-schliesslich

der Bezahlung und Entgegennahme von Geldbe-trägen

für die Gesamtheit.

2 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer kann die Zu-ständigkeit

zu diesen Verwaltungshandlungen unter Vorbehalt

der Bestimmungen des Gesetzes über die notwendigen und

dringlichen Massnahmen anders geregelt werden.

Art. 647b 269

1 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich

den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Ver-waltungshandlungen

durchgeführt werden, insbesondere die

Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss

und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Ver-walters,

dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwal-tungshandlungen

beschränkt ist.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die notwendigen

baulichen Massnahmen.

Art. 647c 270

Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die

für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der

Sache nötig sind, können mit Zustimmung der Mehrheit aller

Miteigentümer ausgeführt werden, soweit sie nicht als gewöhn-liche

Verwaltungshandlungen von jedem einzelnen vorgenom-men

werden dürfen.

Art. 647d 271

1 Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung

oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähig-keit

der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der

Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil

der Sache vertritt.

2 Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die

Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und

dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können

nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden.

3 Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendun-gen,

die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in ei-nem

Missverhältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen,

so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden,

wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil auf sich

nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.

Art. 647e 272

1 Bauarbeiten, die lediglich der Verschönerung, der Ansehnlich-keit

der Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen,

dürfen nur mit Zustimmung aller Miteigentümer ausgeführt wer-den.

2 Werden solche Arbeiten mit Zustimmung der Mehrheit aller

Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, angeordnet, so können sie auch gegen den Willen eines

nicht zustimmenden Miteigentümers ausgeführt werden, sofern

dieser durch sie in seinem Nutzungs- und Gebrauchsrecht nicht

dauernd beeinträchtigt wird, und die übrigen Miteigentümer ihm

für eine bloss vorübergehende Beeinträchtigung Ersatz leisten

und seinen Kostenanteil übernehmen.

Art. 648 273

1 Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertre-ten,

zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der

andern verträglich ist.

2 Zur Veräusserung oder Belastung der Sache sowie zur Ver-änderung

ihrer Zweckbestimmung bedarf es der Übereinstim-mung

aller Miteigentümer, soweit diese nicht einstimmig eine

andere Ordnung vereinbart haben.

3 Bestehen Grundpfandrechte oder Grundlasten an Miteigen-tumsanteilen,

so können die Miteigentümer die Sache selbst

nicht mehr mit solchen Rechten belasten.

Art. 649 274

1 Die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus

dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen

Sache ruhen, werden von den Miteigentümern, wo es nicht an-ders

bestimmt ist, im Verhältnis ihrer Anteile getragen.

2 Hat ein Miteigentümer solche Ausgaben über diesen Anteil

hinaus getragen, so kann er von den anderen nach dem glei-chen

Verhältnis Ersatz verlangen.

Art. 649a 275

Die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwal-tungsordnung

und die von ihnen gefassten Verwaltungsbe-schlüsse

sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen sind

auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und für

den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigen-tumsanteil

verbindlich.

Art. 649b 276

1 Der Miteigentümer kann durch gerichtliches Urteil aus der

Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Ver-halten

oder das Verhalten von Personen, denen er den Ge-brauch

der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat,

Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtig-ten

so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der

Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.

2 Umfasst die Gemeinschaft nur zwei Miteigentümer, so steht

jedem das Klagerecht zu; im übrigen bedarf es zur Klage, wenn

nichts anderes vereinbart ist, der Ermächtigung durch einen

Mehrheitsbeschluss aller Miteigentümer mit Ausnahme des Be-klagten.

3 Erkennt das Gericht auf Ausschluss des Beklagten, so ver-urteilt

es ihn zur Veräusserung seines Anteils und ordnet für

den Fall, dass der Anteil nicht binnen der angesetzten Frist ver-äussert

wird, dessen öffentliche Versteigerung nach den Vor-schriften

über die Zwangsverwertung von Grundstücken an

unter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung des

Miteigentumsverhältnisses.

Art. 649c 277

Die Bestimmungen über den Ausschluss eines Miteigentümers

sind auf den Nutzniesser und auf den Inhaber eines anderen

dinglichen oder vorgemerkten persönlichen Nutzungsrechtes an

einem Miteigentumsanteil sinngemäss anwendbar.

Art. 650 278

1 Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Mitei-gentums

zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsge-schäft,

durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die

Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausge-schlossen

ist.

2 Die Aufhebung kann auf höchstens 30 Jahre durch eine Ver-einbarung

ausgeschlossen werden, die für Grundstücke zu ih-rer

Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung bedarf und im

Grundbuch vorgemerkt werden kann.

3 Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.