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Sachenrecht | | |
Gesamteigentum
Art. 646
1 Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und
ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Mit-eigentümer.
2 Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu
gleichen Teilen.
3 Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und
Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm
veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfän-det
werden.
Art. 647 267
1 Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Be-stimmungen
abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung
vereinbaren und im Grundbuch anmerken lassen.
2 Nicht aufheben oder beschränken können sie die jedem Mit-eigentümer
zustehenden Befugnisse:
1. zu verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und
der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Ver-waltungshandlungen
durchgeführt und nötigenfalls vom
Gericht angeordnet werden;
2. von sich aus auf Kosten aller Miteigentümer die Mass-nahmen
zu ergreifen, die sofort getroffen werden müs-sen,
um die Sache vor drohendem oder wachsendem
Schaden zu bewahren.
Art. 647a 268
1 Zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen ist jeder Mitei-gentümer
befugt, insbesondere zur Vornahme von Ausbesse-rungen,
Anbau- und Erntearbeiten, zur kurzfristigen Verwah-rung
und Aufsicht sowie zum Abschluss der dazu dienenden
Verträge und zur Ausübung der Befugnisse, die sich aus ihnen
und aus den Miet-, Pacht- und Werkverträgen ergeben, ein-schliesslich
der Bezahlung und Entgegennahme von Geldbe-trägen
für die Gesamtheit.
2 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer kann die Zu-ständigkeit
zu diesen Verwaltungshandlungen unter Vorbehalt
der Bestimmungen des Gesetzes über die notwendigen und
dringlichen Massnahmen anders geregelt werden.
Art. 647b 269
1 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich
den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Ver-waltungshandlungen
durchgeführt werden, insbesondere die
Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss
und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung
eines Ver-walters,
dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwal-tungshandlungen
beschränkt ist.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die notwendigen
baulichen Massnahmen.
Art. 647c 270
Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die
für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der
Sache nötig sind, können mit Zustimmung der Mehrheit aller
Miteigentümer ausgeführt werden, soweit sie nicht als gewöhn-liche
Verwaltungshandlungen von jedem einzelnen vorgenom-men
werden dürfen.
Art. 647d 271
1 Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung
oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähig-keit
der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der
Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil
der Sache vertritt.
2 Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die
Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und
dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können
nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden.
3 Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendun-gen,
die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in ei-nem
Missverhältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen,
so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden,
wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil auf sich
nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.
Art. 647e 272
1 Bauarbeiten, die lediglich der Verschönerung, der Ansehnlich-keit
der Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen,
dürfen nur mit Zustimmung aller Miteigentümer ausgeführt wer-den.
2 Werden solche Arbeiten mit Zustimmung der Mehrheit aller
Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, angeordnet, so können sie auch gegen
den Willen eines
nicht zustimmenden Miteigentümers ausgeführt werden, sofern
dieser durch sie in seinem Nutzungs- und Gebrauchsrecht nicht
dauernd beeinträchtigt wird, und die übrigen Miteigentümer ihm
für eine bloss vorübergehende Beeinträchtigung Ersatz leisten
und seinen Kostenanteil übernehmen.
Art. 648 273
1 Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertre-ten,
zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der
andern verträglich ist.
2 Zur Veräusserung oder Belastung der Sache sowie zur Ver-änderung
ihrer Zweckbestimmung bedarf es der Übereinstim-mung
aller Miteigentümer, soweit diese nicht einstimmig eine
andere Ordnung vereinbart haben.
3 Bestehen Grundpfandrechte oder Grundlasten an Miteigen-tumsanteilen,
so können die Miteigentümer die Sache selbst
nicht mehr mit solchen Rechten belasten.
Art. 649 274
1 Die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus
dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen
Sache ruhen, werden von den Miteigentümern, wo es nicht an-ders
bestimmt ist, im Verhältnis ihrer Anteile getragen.
2 Hat ein Miteigentümer solche Ausgaben über diesen Anteil
hinaus getragen, so kann er von den anderen nach dem glei-chen
Verhältnis Ersatz verlangen.
Art. 649a 275
Die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwal-tungsordnung
und die von ihnen gefassten Verwaltungsbe-schlüsse
sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen sind
auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und für
den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigen-tumsanteil
verbindlich.
Art. 649b 276
1 Der Miteigentümer kann durch gerichtliches Urteil aus der
Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Ver-halten
oder das Verhalten von Personen, denen er den Ge-brauch
der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat,
Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtig-ten
so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der
Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.
2 Umfasst die Gemeinschaft nur zwei Miteigentümer, so steht
jedem das Klagerecht zu; im übrigen bedarf es zur Klage, wenn
nichts anderes vereinbart ist, der Ermächtigung durch einen
Mehrheitsbeschluss aller Miteigentümer mit Ausnahme des Be-klagten.
3 Erkennt das Gericht auf Ausschluss des Beklagten, so ver-urteilt
es ihn zur Veräusserung seines Anteils und ordnet für
den Fall, dass der Anteil nicht binnen der angesetzten Frist ver-äussert
wird, dessen öffentliche Versteigerung nach den Vor-schriften
über die Zwangsverwertung von Grundstücken an
unter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung des
Miteigentumsverhältnisses.
Art. 649c 277
Die Bestimmungen über den Ausschluss eines Miteigentümers
sind auf den Nutzniesser und auf den Inhaber eines anderen
dinglichen oder vorgemerkten persönlichen Nutzungsrechtes an
einem Miteigentumsanteil sinngemäss anwendbar.
Art. 650 278
1 Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Mitei-gentums
zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsge-schäft,
durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die
Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausge-schlossen
ist.
2 Die Aufhebung kann auf höchstens 30 Jahre durch eine Ver-einbarung
ausgeschlossen werden, die für Grundstücke zu ih-rer
Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung bedarf und im
Grundbuch vorgemerkt werden kann.
3 Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.
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