Schuldbetreibung und Konkurs

bullet1 Arten
bullet2 gewöhnliche Geldforderung

bullet3 Schuldner ist im Handeslregister eingetragen

bullet4 Betreibung auf Konkurs

» Siehe Dokument: http://www.kv-mindmap.ch/schule/schkg_K/index.html

  • Generalexekution
     
    • alle Schulden werden zur Zahlung fällig
       
    • das ganze Vermögen (Konkursmasse) wird zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger verwendet
       
    • Reihenfolge des Kollokationsplanes
       
      • pfandgesicherte Forderungen
         
      • nicht pfandgesicherte Forderungen
         
        • 1. Klasse
           
          • Guthaben der Arbeitnehmer
             
            • letzten 6 Monate
               
            • Abgangsentschädigung
               
          • Guthaben von Personalvorsorgeeinrichtungen
             
          • Alimentenforderungen
             
            • letzten 6 Monate
               
        • 2. Klasse
           
          • Kindesvermögen
             
          • Sozialversicherungsbeiträge
             
          • Prämien- und Kostenbeteiligungsguthaben
             
        • 3. Klasse
           
          • Kurrentforderungen
             
        • nachrangige Forderungen
           
  • alle im Handelsregister eingetragenen Schuldner
     
    • als Gesellschaft: AG, GmbH, KollG, Gen, KomG
       
    • als Verein
       
    • NICHT ABER: Prokuristen
       
    • auch für Privatschulden
       
      • als Inhaber einer Einzelunternehmung
        auch für Privatschulden


         
      • als geschäftsführendes Mitglied der GmbH
        auch für Privatschulden


         
      • als Kollektivgesellschafter
        auch für Privatschulden


         
  • Konkursverfahren
     
    • 1 a Wechselbetreibung
       
    • 1 b ordentliche Betreibung auf Konkurs
       
    • 1 c ohne vorgängige Betreibung
      III. Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung

      Art. 190

      1 Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Ge-richte

      die Konkurseröffnung verlangen:

      1. gegen jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbe-kannt

      ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich sei-nen

      Verbindlichkeiten zu entziehen, oder der betrüge-rische

      Handlungen zum Nachteile der Gläubiger began-gen

      oder zu begehen versucht oder bei einer Betreibung

      auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens ver-heimlicht

      hat;

      2. gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden

      Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat;

      3. im Falle des Artikels 309.

      2 Der Schuldner wird, wenn er in der Schweiz wohnt oder in der

      Schweiz einen Vertreter hat, mit Ansetzung einer kurzen Frist

      vor Gericht geladen und einvernommen.

      Art. 191 291

      1 Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen,

      indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.

      2 Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf

      eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.

      Art. 192 292

      Gegen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften,

      Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaf-ten

      kann der Konkurs ohne vorgängige Betreibung in den Fäl-len

      eröffnet werden, die das Obligationenrecht 293 vorsieht

      (Art. 725a, 764 Abs. 2, 817, 903 OR).


      Art. 193 294

      1 Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht,

      wenn:

      1. alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die

      Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573

      ZGB 295 );

      2. eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation ver-langt

      oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet

      erweist (Art. 597 ZGB).

      2 In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Li-quidation

      an.

      3 Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche

      Liquidation verlangen.





       
      • auf Antrag eines Gläubigers
         
      • auf Verlangen des Schuldners selbst
        SchKG 191




         
        • Privatkonkurs
           
      • bei einer Überschuldung einer AG, GmbH, Genossenschaft
         
      • bei ausgeschlagenen Erbschaften
         
    • 2 Konkurseröffnung
       
      • Inventar über Vermögenslage
         
        • Einstellung mangels Aktiven (30%)
           
        • das summarische oder abgekürzte Verfahren (60%)
           
          • Schuldenruf im SHAB
            innert 1 Monats



             
            • ohne Gläubigerversammlung
               
            • Eingabe der Forderungen
              innert 1 Monats


               
              • Kollokationsplan
                 
                • Verwertung
                   
                  • Verteilung
                     
                    • ev. Verlustschein
                       
                      • nur wenn Schuldner neues Vermögen
                         
                      • verjährt nach 20 Jahren
                         
                      • laufender Verdienst ist tabu
                         
        • das ordentliche Verfahren (10%)
          selten, da i.d.R. nicht beschlussfähig



           
          • Schuldenruf im SHAB
            innert 1 Monats


             
            • 1. Gläubigerversammlung
              binnen 20 Tagen

              beschlussfähig, wenn 1/4 aller Gläubiger anwesend ist


               
              • Eingabe der Forderungen
                innert 1 Monats


                 
                • Kollokationsplan
                  innert 60 Tagen


                   
                  • 2. Gläubigerversammlung
                     
                    • Verwertung
                      öffentlich versteigert oder freihändig verkauft


                       
                      • bei juristischen Personen: nur Verlustausweis, der wertlos ist
                         
                      • Auflegung der Verteilungsliste
                         
                        • Vedr
                           
                        • Neuer Zweig
                           
    • Verteilung
       
      • Konkursdividende
        in % der Forderungssumme ausgedrückt


         
      • bei juristischen Personen: nur Verlustausweis, der wertlos ist