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Vertragsverletzungen | | |
durch Verkäufer
Lieferungsverzug
(OR 107 / 190)
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OR Spezieller Teil
- Kaufmännischer Verkehr
(OR 190)
unter Kaufleuten, d.h. Waren werden wiederverkauft bzw. weiterverarbeitet
OR Art. 190
1 Ist im kaufmännischen Verkehr ein
bestimmter Lieferungstermin
verabredet und kommt der Verkäufer in
Verzug,
so wird
vermutet
, dass der Käufer auf die
Lieferung verzichte
und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.
2 Zieht der Käufer vor, die
Lieferung zu verlangen
, so hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termines
unverzüglich anzuzeigen
.
- wenn Termin
vereinbart
- ansonsten OR
Allgemeiner Teil
- keine Nachfrist
- verzichten
- Vermutung im
kaufmännischen Verkehr
3. Verzug in der Übergabe
a. Rücktritt im kaufmännischen Verkehr
OR Art. 190
1 Ist im kaufmännischen Verkehr ein
bestimmter Lieferungstermin
verabredet und kommt der Verkäufer in
Verzug,
so wird
vermutet
, dass der Käufer auf die
Lieferung verzichte
und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.
2 Zieht der Käufer vor, die
Lieferung zu verlangen
, so hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termines
unverzüglich anzuzeigen
.
- + Schadenersatz
- Lieferung beharren
- sofortige Meldung an
Lieferant
-
OR Allgemeiner Teil:
Nicht-kaufmännsicher
Verkehr bzw. kein
Termin vereinbart im
kfm. Verkehr
B. Verzug des Schuldners
OR 102
1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch
Mahnung
des Gläubigers
in Verzug gesetzt
.
2 Wurde für die Erfüllung ein
bestimmter Verfalltag verabredet
, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt
der Schuldner schon
mit Ablauf dieses
Tages in Verzug
.
mangelhafte Lieferung
(OR 197)
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III. Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache
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1. Gegenstand der Gewährleistung
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a. Im allgemeinen
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1
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Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die
Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem
vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
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2
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Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
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2. Wegbedingung
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Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der
Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat.
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3. Vom Käufer gekannte Mängel
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1
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Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.
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2
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Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet
der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.
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- Garantie
Art. 210
1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf eines Jahres nach deren
Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der
Verkäufer eine
Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
2 Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb eines Jahres nach
Ablieferung die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.
3 Die mit Ablauf eines Jahres eintretende Verjährung kann der Verkäufer nicht geltend machen, wenn ihm
eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird.
2. Wegbedingung
Art. 199
Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer
dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat.
- OR 197
Art. 197
1
Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die
Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu demvorausgesetzten
Gebrauche aufheben oder erheblich
mindern.
2
Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
- OR 199
Art. 199
Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer
dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat.
- Wegbedingung ist aber möglich!
- Wie lange? ==> Verjährung
- OR 210
- Grundsatz 2 Jahre
- Achtung: kann nicht verkürzt,
aber wegbedungen werden
- persönlicher, familiärer Gebrauch
- Verkäufer handelt wie ein Geschäft
- Mängelrüge (OR 201)
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4. Mängelrüge
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a. Im allgemeinen
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1
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Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der
empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten
hat, diesem sofort Anzeige machen.
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2
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Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um
Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
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3
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Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen,
widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
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6. Verfahren bei Übersendung von anderem Ort
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1
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Wenn die von einem anderen Orte übersandte Sache beanstandet wird und der Verkäufer an dem
Empfangsorte keinen Stellvertreter hat, so ist der Käufer verpflichtet, für deren einstweilige
Aufbewahrung zu sorgen, und darf sie dem Verkäufer nicht ohne weiteres zurückschicken.
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2
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Er soll den Tatbestand ohne Verzug gehörig feststellen lassen, widrigenfalls ihm der Beweis obliegt,
dass die behaupteten Mängel schon zur Zeit der Empfangnahme vorhanden gewesen seien.
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3
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Zeigt sich Gefahr, dass die übersandte Sache schnell in Verderbnis gerate, so ist der Käufer
berechtigt und, soweit die Interessen des Verkäufers es erfordern, verpflichtet, sie unter Mitwirkung
der zuständigen Amtsstelle des Ortes, wo sich die Sache befindet, verkaufen zu lassen, hat aber bei
Vermeidung von Schadenersatz den Verkäufer so zeitig als tunlich hievon zu benachrichtigen.
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- 1. Prüfungspflicht
- zeitnah, anosonsten ist die
Sache genehmigt
- 2. Anzeigepflicht
- 3. Aufbewahrungspflicht (OR 204)
- Wahlrecht beim
Distanzkauf (OR 205)
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7. Inhalt der Klage des Käufers
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a. Wandelung oder Minderung
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1
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Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der
Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des
Minderwertes der Sache zu fordern.
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2
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Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des
Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu
machen.
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3
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Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die
Wandelung verlangen.
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b. Ersatzleistung
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1
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Geht der Kauf auf die Lieferung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen, so hat der Käufer die
Wahl, entweder die Wandelungs- oder die Minderungsklage anzustellen oder andere währhafte Ware
derselben Gattung zu fordern.
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2
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Wenn die Sachen dem Käufer nicht von einem andern Orte her zugesandt worden sind, ist auch der
Verkäufer berechtigt, sich durch sofortige Lieferung währhafter Ware derselben Gattung und Ersatz
allen Schadens von jedem weiteren Anspruche des Käufers zu befreien.
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- nicht gesetzl. geregelt ist die Reparatur
- Wandelungsklage
- Minderungsklage (Preisnachlass)
- Ersatzlieferung (Umtausch)
- Umtauschrecht beim Platzkauf ist aber auf
Verkäuferseite OR 206 Abs 2
nicht gehörige
Lieferung (OR 97)
einwandfreie aber falsche Ware
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A. Ausbleiben der Erfüllung
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I. Ersatzpflicht des Schuldners
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1. Im allgemeinen
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1
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Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der
Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm
keinerlei Verschulden zur Last falle.
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2
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Die Art der Zwangsvollstreckung steht unter den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechtes und der eidgenössischen und kantonalen Vollstreckungsvorschriften.
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- ohne Mangel, aber
falsche Ware
- Höhere Gewalt (OR 119)
=> Rückabwicklung
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