Vertragsverletzungen

bullet1 durch Verkäufer

bullet2 Lieferungsverzug (OR 107 / 190)

  • P1   OR Spezieller Teil
     
    • Kaufmännischer Verkehr (OR 190)
      unter Kaufleuten, d.h. Waren werden wiederverkauft bzw. weiterverarbeitet



      OR Art. 190

      1 Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin   verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug,  so wird  vermutet , dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.

      2 Zieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen , so hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termines unverzüglich anzuzeigen .



       
      • wenn Termin vereinbart
         
        • ansonsten OR Allgemeiner Teil
           
      • keine Nachfrist
         
      • verzichten
         
        • Vermutung im kaufmännischen Verkehr
          3. Verzug in der Übergabe

          a. Rücktritt im kaufmännischen Verkehr

          OR Art. 190

          1 Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin   verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug,  so wird  vermutet , dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.

          2 Zieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen , so hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termines unverzüglich anzuzeigen .



           
        • + Schadenersatz
           
      • Lieferung beharren
         
        • sofortige Meldung an Lieferant
           
  • P2   OR Allgemeiner Teil: Nicht-kaufmännsicher Verkehr bzw. kein Termin vereinbart im kfm. Verkehr
    B. Verzug des Schuldners


    OR 102

    1     Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung  des Gläubigers in Verzug gesetzt .

    2     Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet , oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug .



     
    • Mahnkauf (OR 102 Abs 1)
      Die Lieferung wird nicht auf einen bestimmten Tag versprochen, wie z.B.

      • sobald als möglich
      • in den nächsten Wochen

       
      • Mahnen
         
        • Schuldner in Verzug
           
      • + Nachfrist setzen (OR 107 Abs 1)
        Art. 107


        4. Rücktritt und Schadenersatz

        a. Unter Fristansetzung
        1
        Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
        2
        Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.



        OR Art. 108


        b. Ohne Fristansetzung
        Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich:
        1. wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde;
        2. wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist;
        3. wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.



        Art. 109


        c. Wirkung des Rücktritts
        1
        Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern.
        2
        Überdies hat er Anspruch auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens, sofern der Schuldner nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.



         
        • Wahlrecht (OR 107 Abs 2)

           
          • verzichten (OR 107 Abs 2)
            positives Vertragsinteresse


            falls er die Waren an einem anderen Ort beschaffen kann, aber dafür mehr bezahlen muss.


            Schadenersatzforderung: Preisdifferenz und Umtriebe


             
            • sofortige Meldung an Lieferant
               
          • beharren (107 Abs 2)
            wenn er die Ware an keinem anderen Ort erhält


            ich will die Leistung immer noch, werde aber für den Verzug entschädigt


             
            • Vermutung im nicht kaufmännischen Verkehr
              4. Rücktritt und Schadenersatz

              a. Unter Fristansetzung


              Art. 107

               

              2 Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt , auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.



               
          • Rücktritt (OR 107 Abs 2)
            negatives Vertragsinteresse


            falls er die Waren an einem anderen Ort günstiger beschaffen kann.


            Schadenersatzforderung: Auslagen für Umtriebe


             
    • Verfalltagsgeschäft (OR 102 Abs 2)
      Termin wurde vereinbart

      bis zu einem bestimmten Termin

      • zahlbar/lieferbar  30 Tage ab Rechnungsdatum
      • Ende Monat
      • bis Woche 42
      • bis 14.8.


      oder

      nur an einem bestimmten Termin (Fixtaggeschäft)

      • Am 20.10.





       
      • Mit Ablauf automatisch in Verzug
         
        • Keine Mahnung
           
      • Lieferung kann noch sinnvoll sein
         
      • nachträgliche Lieferung sinnlos
        Bratwürste für ein Fest

        Hochzeitstorte bzw. -kleid

        usw.


         
        • keine Nachfrist (OR 108)
           
          • Wahlrecht (OR 107 Abs 2)
             
        • Fixkauf (OR 108 Abs 1 Ziff.2)
          Wenn der Vetrag klar ein Datum festhält oder die Natur des Geschäftes ein bestimmtes Datum verlangt, liegt ein Fixkauf vor.


          Bratwürste für ein Fest

          Hochzeitstorte bzw. -kleid

          usw.



           

bullet2 mangelhafte Lieferung (OR 197)

OR Art. 197


III. Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache
1. Gegenstand der Gewährleistung
a. Im allgemeinen
1
Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
2
Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.



Art. 199


2. Wegbedingung
Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat.



OR Art. 200


3. Vom Käufer gekannte Mängel
1
Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.
2
Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.



  • Garantie
    Art. 210

    1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf eines Jahres nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.

    2 Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablieferung die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.

    3 Die mit Ablauf eines Jahres eintretende Verjährung kann der Verkäufer nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird.


    2. Wegbedingung

    Art. 199

    Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat.





     
    • OR 197
      Art. 197

      1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu demvorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.

      2 Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.


       
      • Grundsatz
         
    • OR 199
      Art. 199

      Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat.


       
      • Wegbedingung ist aber möglich!
         
    • Wie lange? ==> Verjährung
       
      • OR 210
         
        • Grundsatz 2 Jahre
           
          • Achtung: kann nicht verkürzt, aber wegbedungen werden
             
          • persönlicher, familiärer Gebrauch
             
          • Verkäufer handelt wie ein Geschäft
             
  • Mängelrüge (OR 201)
    OR Art. 201


    4. Mängelrüge
    a. Im allgemeinen
    1
    Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
    2
    Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
    3
    Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.



    OR Art. 204


    6. Verfahren bei Übersendung von anderem Ort
    1
    Wenn die von einem anderen Orte übersandte Sache beanstandet wird und der Verkäufer an dem Empfangsorte keinen Stellvertreter hat, so ist der Käufer verpflichtet, für deren einstweilige Aufbewahrung zu sorgen, und darf sie dem Verkäufer nicht ohne weiteres zurückschicken.
    2
    Er soll den Tatbestand ohne Verzug gehörig feststellen lassen, widrigenfalls ihm der Beweis obliegt, dass die behaupteten Mängel schon zur Zeit der Empfangnahme vorhanden gewesen seien.
    3
    Zeigt sich Gefahr, dass die übersandte Sache schnell in Verderbnis gerate, so ist der Käufer berechtigt und, soweit die Interessen des Verkäufers es erfordern, verpflichtet, sie unter Mitwirkung der zuständigen Amtsstelle des Ortes, wo sich die Sache befindet, verkaufen zu lassen, hat aber bei Vermeidung von Schadenersatz den Verkäufer so zeitig als tunlich hievon zu benachrichtigen.




     
    • 1. Prüfungspflicht
       
      • zeitnah, anosonsten ist die Sache genehmigt
         
    • 2. Anzeigepflicht
       
      • sofort
         
    • 3. Aufbewahrungspflicht (OR 204)
       
      • Weisung des Verkäufers
         
  • Wahlrecht beim Distanzkauf (OR 205)
    OR Art. 205


    7. Inhalt der Klage des Käufers
    a. Wandelung oder Minderung
    1
    Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
    2
    Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
    3
    Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.



    OR Art. 206


    b. Ersatzleistung
    1
    Geht der Kauf auf die Lieferung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen, so hat der Käufer die Wahl, entweder die Wandelungs- oder die Minderungsklage anzustellen oder andere währhafte Ware derselben Gattung zu fordern.
    2
    Wenn die Sachen dem Käufer nicht von einem andern Orte her zugesandt worden sind, ist auch der Verkäufer berechtigt, sich durch sofortige Lieferung währhafter Ware derselben Gattung und Ersatz allen Schadens von jedem weiteren Anspruche des Käufers zu befreien.




     
    • nicht gesetzl. geregelt ist die Reparatur
       
    • Wandelungsklage
       
    • Minderungsklage (Preisnachlass)
       
    • Ersatzlieferung (Umtausch)
       
    • Umtauschrecht beim Platzkauf ist aber auf Verkäuferseite OR 206 Abs 2
       

bullet2 nicht gehörige Lieferung (OR 97)

einwandfreie aber falsche Ware



OR Art. 97


A. Ausbleiben der Erfüllung
I. Ersatzpflicht des Schuldners
1. Im allgemeinen
1
Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2
Die Art der Zwangsvollstreckung steht unter den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes und der eidgenössischen und kantonalen Vollstreckungsvorschriften.



  • ohne Mangel, aber falsche Ware
     
  • Höhere Gewalt (OR 119) => Rückabwicklung