Vertragsverletzungen

bullet1 durch Käufer

Art. 211


C. Verpflichtungen des Käufers
I. Zahlung des Preises und Annahme der Kaufsache
1
Der Käufer ist verpflichtet, den Preis nach den Bestimmungen des Vertrages zu bezahlen und die gekaufte Sache, sofern sie ihm von dem Verkäufer vertragsgemäss angeboten wird, anzunehmen.
2
Die Empfangnahme muss sofort geschehen, wenn nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist.


bullet2 Annahmeverzug (OR 91)

Art. 91


E. Verzug des Gläubigers
I. Voraussetzung
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist, ungerechtfertigterweise verweigert.




  • Hinterlegung (OR 92)
     
  • Gut ohne Markt- oder Börsenpreis
     
    • Öffentlicher Verkauf (OR 93)
       
  • Gut mit Markt- oder Börsenpreis
     
    • Verkauf
       
  • Rücknahme (OR 94)
     
  • Rücktritt vom Vertrag (bei Dienstleistungen)
    Dienstleistungen können weder hinterlegt noch verkauft werden ==> Vertrag kündigen


     

bullet2 Zahlungsverzug (OR 102)


Art. 102


B. Verzug des Schuldners
I. Voraussetzung
1
Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2
Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.



Art. 103


II. Wirkung
1. Haftung für Zufall
1
Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall.
2
Er kann sich von dieser Haftung durch den Nachweis befreien, dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist oder dass der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand der Leistung zum Nachteile des Gläubigers betroffen hätte.



Art. 104


2. Verzugszinse
a. Im allgemeinen
1
Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert  für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2
Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3
Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.



  • Siehe Schuldnerverzug im OR 102ff
    » Siehe auch: OR Allgemeiner Teil: Nicht-kaufmännsicher Verkehr bzw. kein Termin vereinbart im kfm. Verkehr
     
  • Verzugszins 5% (OR 104)
     
  • Beachte auch OR 76 & 77
    Art. 76

    1 Ist die Zeit auf Anfang oder Ende eines Monates festgesetzt, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des Monates zu verstehen.

    2 Ist die Zeit auf die Mitte eines Monates festgesetzt, so gilt der fünfzehnte dieses Monates.


    Art. 77

    1 Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:

    1. wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht mitgerechnet und, wenn die Frist auf acht oder 15 Tage lautet, nicht die Zeit von einer oder zwei Wochen verstanden wird, sondern volle acht oder 15 Tage;

    2. wenn die Frist nach Wochen bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht;

    3. wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates.

    Der Ausdruck «halber Monat» wird einem Zeitraume von 15 Tagen gleichgeachtet, die, wenn eine Frist auf einen oder mehrere Monate und einen halben Monat lautet, zuletzt zu zählen sind.

    2 In gleicher Weise wird die Frist auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkte an zu laufen hat.

    3 Soll die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, so

    muss sie vor deren Ablauf erfolgen.

    C. Zeit der


    Art. 78

    1 Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag 26 , so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag.

    2 Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.