Vollmachten OR 32


Natürliche Personen

Erster Titel
Die natürlichen Personen
Erster Abschnitt
Das Recht der Persönlichkeit

ZGB Art. 11


A. Persönlichkeit im allgemeinen
I. Rechtsfähigkeit
1
Rechtsfähig ist jedermann.
2
Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.



ZGB Art. 12


II. Handlungsfähigkeit
1. Inhalt
Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.



ZGB Art. 13


2. Voraussetzungen
a. Im allgemeinen
Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer mündig und urteilsfähig ist.



ZGB Art. 14{HYPERLINK  \l "1"}


b. Mündigkeit
Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
c. ...


d. Urteilsfähigkeit
Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.


ZGB Art. 17


III. Handlungsunfähigkeit
1. Im allgemeinen
Handlungsunfähig sind die Personen, die nicht urteilsfähig, oder die unmündig oder entmündigt sind.


ZGB Art. 18


2. Fehlen der Urteilsfähigkeit
Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.



ZGB Art. 19


3. Urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte
1
Urteilsfähige unmündige oder entmündigte Personen können sich nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten.
2
Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, und Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen.
3
Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.




Handlungsfähigkeit

Menschen sind handlungsfähig, wenn sie

urteilsfähig und mündig sind.



vertragsfähig

ehefähig

deliktsfähig

prozessfähig

betreibungsfähig

  • Urteilsfähigkeit
    Vernunftsgemässes Handeln wird vorausgesetzt = deliktsfähig!




     
  • Mündigkeit
    mit dem 18. Altersjahr


    religiöse Mündigkeit mit 16 Jahren



     

beschränkt handlungsfähig

Urteilsfähig, aber noch nicht mündig

kleinere, alltägliche Geschäfte ZGB 323


im Rahmen des Eigenverdienstes liegende Verpflichtungen eingehen


deliktsfähig

  • Zustimmung gesetzl. Vertreter ZGB 19
     
  • Arbeitserwerb ZGB 323
    III. Arbeitserwerb,

    Berufs- und Gewerbevermögen


    Art. 323 186

    1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den

    Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder

    eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner

    Verwaltung und Nutzung.

    2 Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so

    können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an

    seinen Unterhalt leistet.



     

handlungsunfähig

Kleinkinder

Geisteskranke


nur rechtsfähig


Rechte und Pflichten

» Siehe Dokument: http://www.kv-mindmap.ch/schule/Personenrecht_Rechte/index.html